Gesetze / Pflichtversicherungsgesetz
PflVG§ 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Halter
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 07.06.2017 – 1 K 1517/16
- FG Niedersachsen, 11.11.2015 – 6 K 178/14
- BGH, 15.02.2001 – III ZR 120/00Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 18.01.2024 – 12 U 116/22Zitiert von 3
- VG Frankfurt (Oder), 10.12.2021 – 2 K 516/20
- OLG Köln, 06.04.2000 – 7 U 195/99Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Aachen, 23.02.2023 – 1 O 219/22
- BGH, 04.07.2018 – IV ZR 121/17Verkehrsunfall eines Gespanns: Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen AnhängersZitiert von 7
- OLG Zweibrücken, 13.08.2014 – 1 U 71/12Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 PflVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/2#abs-1 (1) § 1 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/2#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben, sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlossenen und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, bei Schäden der in § 1 bezeichneten Art für den Fahrer und die übrigen Personen, die durch eine auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würden, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen. Wird ein Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt in diesem Fall entsprechend. Die Vorschriften der §§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 5a Absatz 2 sowie die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden. Erfüllt der Fahrzeughalter Verpflichtungen nach Satz 1, so kann er in sinngemäßer Anwendung der §§ 116 und 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Ersatz der aufgewendeten Beträge verlangen, wenn bei Bestehen einer Versicherung der Versicherer gegenüber dem Fahrer oder der sonstigen mitversicherten Person leistungsfrei gewesen wäre; im übrigen ist der Rückgriff des Halters gegenüber diesen Personen ausgeschlossen.