§ 34 Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Eintragung der Übertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die übernehmende Pfandbriefbank über. Durch die Eintragung wird der Mangel der notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrags geheilt. § 33 Abs. 5 gilt entsprechend. Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die übertragende Pfandbriefbank und die übernehmende Pfandbriefbank als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt § 30 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. § 30 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende Pfandbriefbank tritt.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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