Gesetze / Pfandbriefgesetz

PfandBG

§ 31a Vergütung des Sachwalters

Stand: 01.07.2021

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/31a#abs-1 (1) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Höhe der Vergütung soll den Aufwand des Sachwalters, den wertmäßigen Erfolg der Abwicklung und den Nennwert des Pfandbriefumlaufs berücksichtigen. Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind aus dem Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/31a#abs-2 (2) Das für die Ernennung zuständige Gericht setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/31a#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 31 § 32