§ 32 Übertragung der Deckungsmassen und -verbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/32#abs-1 (1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt alle oder einen Teil der im Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 und der Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vorschriften auf eine andere Pfandbriefbank übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/32#abs-2 (2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/32#abs-3 (3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen für die Bezeichnung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen nach Absatz 2 Nr. 3 anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung sowie § 36 der Schiffsregisterordnung und § 87 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sind zu beachten. Im Übrigen kann auf Urkunden Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstands ermöglicht; die Urkunden sind dem Übertragungsvertrag als Anlagen beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/32#abs-4 (4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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20.03.2009 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I 607)
BGBl. 2009 I S. 607
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