§ 27 Risikomanagement
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Pfandbriefbank muss für das Pfandbriefgeschäft über ein geeignetes Risikomanagementsystem verfügen. Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher damit verbundener Risiken, wie insbesondere Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstiger Marktpreisrisiken, operationeller Risiken und Liquiditätsrisiken sicherzustellen. Darüber hinaus muss
Das Risikomanagementsystem ist ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor Aufnahme von Geschäften in neuen Produkten, Geschäftsarten oder auf neuen Märkten hat die Pfandbriefbank eine umfassende Analyse der damit einhergehenden Risiken und der daraus resultierenden Erfordernisse an das Risikomanagementsystem vorzunehmen und zu dokumentieren. Die Pfandbriefbank darf die Werte erst nach Erwerb eines gefestigten Erfahrungswissens hinsichtlich dieser neuen Geschäfte in Deckung nehmen, bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich des Hypothekarkredites nicht jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach deren Aufnahme. Das Vorhandensein eines gefestigten Erfahrungswissens ist ausführlich schriftlich darzulegen.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2014 I S. 2091
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