§ 70
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BPatG, 04.05.2022 – 20 W (pat) 12/21Beschwerdesache – Patentanmeldung – Verfahrenskostenhilfe im Erteilungsverfahren
- BPatG, 24.09.2014 – 15 W (pat) 15/14Patentbeschwerdeverfahren – zur Vertreterbestellung bei PCT-AnmeldungZitiert von 1
- BPatG, 10.06.2013 – 20 W (pat) 24/12Patentbeschwerdeverfahren – „Abgedichtetes Antennensystem“ – zu den Anforderungen an die elektronische Signatur als Unterschriftserfordernis für elektronische Amtsakten des DPMAZitiert von 9
- BPatG, 29.03.2008 – 3 Ni 57/05 (EU)
- EuGH, 26.10.2006 – C-246/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/70#abs-1 (1) Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf es der Beratung und Abstimmung. Hierbei darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der Senate mitwirken. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Senate nur die beim Patentgericht zur Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/70#abs-2 (2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/70#abs-3 (3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.