§ 128
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/128?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/128?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Patentamts fest. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/128?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 128 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 128 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 41 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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