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# § 96 PatAnwO — Berufsgerichtliche Maßnahmen

Patentanwaltsordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte

- 1. Warnung,

- 2. Verweis,

- 3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

- 4. Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.

(1a) Im Fall des § 69 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft

- 1. bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und

- 2. bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.

(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

- 1. Warnung,

- 2. Verweis,

- 3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

- 4. Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3.

(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

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Zitiervorschlag: § 96 PatAnwO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/96

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