Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/64?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen Schriftführer und dessen Vertreter; er kann auch einen Schatzmeister und dessen Vertreter wählen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/64?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Wahl findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstands statt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus einem in Absatz 1 genannten Amt vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein anderes Vorstandsmitglied in dieses Amt gewählt.

§ 57 § 59