Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 52k Firma

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52k?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52k?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Andere als zugelassene Patentanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" nicht führen. Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen.

§ 52g § 52i