Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52k Firma
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52k?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52k?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Andere als zugelassene Patentanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" nicht führen. Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen.
Änderungsverlauf
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 52k neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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19.04.2006 Ausfertigung
§ 52k eingefügt durch Artikel 163 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I 866)
BGBl. 2006 I S. 866
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.