Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 163 · BT-Drs. 16/47 · S. 78
Zu Artikel 163
Zu Artikel 163 Für die Aufrechterhaltung der Übergangsvorschrift in Arti- kel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb besteht – sogar ungeachtet des Um- stands, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zwischenzeitlich insgesamt durch neues Recht ersetzt wor- den ist (Gesetz vom 3. Juli 2004, BGBl. I S. 1414) – kein Bedürfnis mehr. Sie regelt die Unanwendbarkeit einer Vorschrift auf Klagen, die vor dem 1. August 1994 erhoben worden sind; die geregelten Übergangsfälle sind tatsächlich und rechtlich abgewickelt. Mit der Aufhebung dieser Vorschrift hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
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Herkunft
BT-Drs. 16/47, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 384.519–385.200 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3D4 · Prüfwert 1a094e63bd805f16….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP