Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 163 · BT-Drs. 16/47 · S. 78

Zu Artikel 163

Zu Artikel 163
Für die Aufrechterhaltung der Übergangsvorschrift in Arti-
kel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb besteht – sogar ungeachtet des Um-
stands, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
zwischenzeitlich insgesamt durch neues Recht ersetzt wor-
den ist (Gesetz vom 3. Juli 2004, BGBl. I S. 1414) – kein
Bedürfnis mehr. Sie regelt die Unanwendbarkeit einer
Vorschrift auf Klagen, die vor dem 1. August 1994 erhoben
worden sind; die geregelten Übergangsfälle sind tatsächlich
und rechtlich abgewickelt.
Mit der Aufhebung dieser Vorschrift hat das im Übrigen
vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr
und fällt weg.

BT-Drs. 16/47 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/47, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 384.519–385.200 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3D4 · Prüfwert 1a094e63bd805f16….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP