Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52i Kanzlei
Die Patentanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, ist dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. § 27 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 52i eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 52i aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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