Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 51 Einsicht in die Personalakten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Patentanwalt hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Patentanwalt kann das Recht auf Einsicht in seine Personalakten nur persönlich oder durch einen bevollmächtigten Patentanwalt oder Rechtsanwalt ausüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/51?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Einsichtnahme darf der Patentanwalt oder der von ihm bevollmächtigte Vertreter sich eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder Kopien einzelner Dokumente fertigen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 51 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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