Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 49 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Patentanwalt dem Vorstand der Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben, sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder bei dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Patentanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Patentanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Vermittlungsverfahren der Patentanwaltskammer hat der Patentanwalt auf Verlangen vor dem Vorstand der Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen. Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Patentanwalt hat dem Vorstand der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,
Dem Vorstand der Patentanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 49 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 49 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 49 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
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