Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 27 Kanzleien in anderen Staaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, daß der Patentanwalt auch in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Patentanwaltskammer befreit einen Patentanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Patentanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Patentanwaltskammer mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 27 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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