Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 27 Kanzleien in anderen Staaten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, daß der Patentanwalt auch in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Patentanwaltskammer befreit einen Patentanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Patentanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Patentanwaltskammer mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 24 § 26