Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 136 Zustellung des Beschlusses

Bund2 Fassungen

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. War der Patentanwalt bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

§ 123 § 124