Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 101 Akteneinsicht des Patentanwalts
Der Patentanwalt ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2009 I S. 2274
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