Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/76?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Jahresfrist nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 bleiben vor dem 1. Oktober 2017 liegende Zeiten unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/76?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Nummer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/76?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 10 Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Beurteilungen im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt, wenn der jeweilige Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Oktober 2017 begonnen hat. In diesen Fällen gilt für die Beurteilungen § 8 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/76?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und § 22 Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Besuch der Arbeitsgemeinschaften für Zeiten vor dem 1. Oktober 2017 nicht bescheinigt und nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/76?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Frist von vier Monaten nach § 22 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht für Bescheinigungen, die vor dem 1. Oktober 2017 ausgestellt wurden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/76?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Bestimmungen des § 28 Absatz 1 und 3 über das Erreichen des Ausbildungsziels im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt gelten nicht, wenn der jeweilige Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Oktober 2017 begonnen hat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/76?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Das Insolvenzrecht und das Marken- und Designrecht können erst dann zum Gegenstand der Prüfung nach § 32 Absatz 4 werden, wenn sie zuvor Gegenstand des Studiengangs waren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.