Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 28 Erreichen der Ausbildungsziele
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 5/20Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 6/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/28#abs-1 (1) Das Ziel der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt hat erreicht, wem von der Mehrheit der Ausbildenden eine erfolgreiche Ausbildung bescheinigt oder im Fall einer Benotung zumindest die Note „ausreichend (4,00 Punkte)“ erteilt worden ist. Zudem muss regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen worden sein; § 21 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/28#abs-2 (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat Bewerberinnen und Bewerber, die das Ausbildungsziel des zweiten Ausbildungsabschnitts erreicht haben, zur Fortsetzung der Ausbildung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts zu überweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/28#abs-3 (3) Das Ziel der Ausbildung beim Bundespatentgericht hat erreicht, wem von allen Ausbildenden zumindest die Note „ausreichend (4,00 Punkte)“ erteilt worden ist. Zudem muss regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen worden sein; § 21 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/28#abs-4 (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts hat dem Deutschen Patent- und Markenamt spätestens zwei Wochen vor dem Ende des dritten Ausbildungsabschnitts schriftlich mitzuteilen, welche Bewerberinnen und Bewerber das Ausbildungsziel erreicht haben.