Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 8 Ausbildung in Teilzeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/8#abs-1 (1) Die Ausbildung hat grundsätzlich in Vollzeit zu erfolgen. Sie kann nur aus wichtigem Grund in Teilzeit erfolgen, insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/8#abs-2 (2) Ein Antrag auf Teilzeitausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt ist bei dem Patentanwalt oder dem Unternehmen zu stellen, bei dem oder in dem die Ausbildung durchgeführt wird. Eine mit diesem getroffene Vereinbarung ist dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/8#abs-3 (3) Ein Antrag auf Teilzeitausbildung im zweiten oder dritten Ausbildungsabschnitt ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Bezieht sich der Antrag auf den dritten Ausbildungsabschnitt, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn ihm ausbildungsorganisatorische Belange entgegenstehen, die mit angemessenem Aufwand nicht zu beseitigen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/8#abs-4 (4) Eine Teilzeitausbildung soll mindestens 50 Prozent des zeitlichen Umfangs einer Ausbildung in Vollzeit umfassen. Im Fall der Teilzeitausbildung verlängert sich die Mindest- und die Höchstausbildungsdauer regelmäßig entsprechend dem Umfang der Teilzeit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/8#abs-5 (5) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht für die Fälle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 und 3; insoweit bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt.