Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 7 Ausbildungsabschnitte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 18.11.2021 – RiZ 6/20
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 5/20Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte, die Bewerberinnen und Bewerber in folgender Reihenfolge zu durchlaufen haben:
1.
mindestens zwei Jahre und zwei Monate und höchstens drei Jahre im Geltungsbereich dieser Verordnung in einer Patentanwaltskanzlei oder in der Patentabteilung eines Unternehmens (erster Ausbildungsabschnitt),
2.
zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt (zweiter Ausbildungsabschnitt) und
3.
sechs Monate beim Bundespatentgericht (dritter Ausbildungsabschnitt).