Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 77 Übergangsvorschrift zu § 33
Stand: 01.08.2022
Für Mitglieder der Prüfungskommission, die vor dem 31. Juli 2022 berufen wurden, gilt § 33 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung.
Änderungsverlauf
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 77 neu gefasst durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. I S. 5219
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