Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 59 Darlehenshöhe und Darlehensschuld
Stand: 11.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/59#abs-1 (1) Das Unterhaltsdarlehen setzt sich zusammen aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/59#abs-2 (2) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz stehen in Bezug auf den Unterhaltsanspruch Ehegatten gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/59#abs-3 (3) Die Höhe des Unterhaltsdarlehens bemisst sich für die gesamte Laufzeit des Darlehens nach den am Ersten des ersten Bewilligungsmonats maßgeblichen Sätzen.
Änderungsverlauf
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. I S. 5219
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