Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

PatAnwAPrV

§ 60 Einkommensanrechnung

Stand: 11.01.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/60#abs-1 (1) Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Ehegatten wird auf die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsdarlehens angerechnet, sofern es zusammengerechnet mehr als 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags des höheren Dienstes nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz beträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/60#abs-2 (2) Für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Einkommens gelten die §§ 21 und 22 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.

§ 59 § 61