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# § 59 PatAnwAPrV — Darlehenshöhe und Darlehensschuld

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung  
Stand: 11.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Unterhaltsdarlehen setzt sich zusammen aus

- 1. 80 Prozent des Anwärtergrundbetrags des höheren Dienstes nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz und

- 2. dem Familienzuschlag nach den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz stehen in Bezug auf den Unterhaltsanspruch Ehegatten gleich.

(3) Die Höhe des Unterhaltsdarlehens bemisst sich für die gesamte Laufzeit des Darlehens nach den am Ersten des ersten Bewilligungsmonats maßgeblichen Sätzen.

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Zitiervorschlag: § 59 PatAnwAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/59

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