Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 59 Darlehenshöhe und Darlehensschuld
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/59?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Unterhaltsdarlehen setzt sich zusammen aus
1.
80 Prozent des Anwärtergrundbetrags für die Besoldungsgruppe A 13 nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz und
2.
dem Familienzuschlag nach den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/59?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz stehen in Bezug auf den Unterhaltsanspruch Ehegatten gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/59?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Höhe des Unterhaltsdarlehens bemisst sich für die gesamte Laufzeit des Darlehens nach den am Ersten des ersten Bewilligungsmonats maßgeblichen Sätzen.