§ 4 Lichtbild
Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.
Änderungsverlauf
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29.10.2025 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 260)
BGBl. 2025 I Nr. 260
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01.11.2024 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024 (BGBl. I Nr. 125)
BGBl. 2024 I Nr. 125
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01.01.2024 in Kraft
§ 4 umnummeriert durch Artikel 8 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3682)
BGBl. 2021 I S. 3682
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 330)
BGBl. 2013 I S. 330
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25.10.2010 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I 1440)
BGBl. 2010 I S. 1440
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13.11.2008 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2008 (BGBl. I 2201)
BGBl. 2008 I S. 2201
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.