Gesetze / Passverordnung

PassV

§ 4 Muster für den amtlichen Pass

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.

§ 3 § 4