§ 1 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/1?asof=2021-10-14#abs-1 (1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/1?asof=2021-10-14#abs-2 (2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/1?asof=2021-10-14#abs-3 (3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/1?asof=2021-10-14#abs-4 (4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.
Änderungsverlauf
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29.10.2025 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 260)
BGBl. 2025 I Nr. 260
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3682)
BGBl. 2021 I S. 3682
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 330)
BGBl. 2013 I S. 330
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25.10.2010 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I 1440)
BGBl. 2010 I S. 1440
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13.11.2008 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2008 (BGBl. I 2201)
BGBl. 2008 I S. 2201
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.