Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGG§ 5 Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift besteht nicht.