§ 10 Rechte der Mitglieder
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.05.2020 – 2 BvR 121/14Stattgebender Kammerbeschluss: Aufhebung eines Parteiausschlusses (§ 10 Abs 4 PartG) unter Verkennung der insofern eingeschränkten Kontrolldichte staatlicher Gerichte verletzt Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als WillkürverbotZitiert von 4
- OLG Köln, 21.04.1998 – 22 U 190/97Zitiert von 2
- LG Berlin, 03.08.2012 – 36 O 178/11Zitiert von 1
- BVerfG, 28.03.2002 – 2 BvR 307/01Zitiert von 7
- BGH, 29.07.2014 – II ZR 243/13Austritt aus einem Arbeitgeberverband: Unwirksamkeit einer Kündigungsfristregelung in der Satzung; Bestimmung einer angemessenen Kündigungsfrist in Ansehung der grundgesetzlich geschützten individuellen KoalitionsfreiheitZitiert von 10
- BVerfG, 01.04.2015 – 2 BvR 3058/14Nichtannahmebeschluss: Zur Ausgestaltung des passiven Wahlrechts für Ämter innerhalb einer politischen Partei, insb zur Zulässigkeit von Quotenregelungen (Art 21 Abs 1, Art 38 Abs 1 S 1 GG) - hier: unzulässige Ablehnungsgesuche (Richterin Baer, Richter Maidowski) - Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG) nicht hinreichend substantiiertZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG München, 17.07.2023 – 3 U 2667/22
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 11.03.2022 – LVerfG 3/22
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2022 – 1 KM 661/21 OVGZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/10#abs-1 (1) Die zuständigen Organe der Partei entscheiden nach näherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/10#abs-2 (2) Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts kann nach näherer Bestimmung der Satzung davon abhängig gemacht werden, daß das Mitglied seine Beitragspflicht erfüllt hat. Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/10#abs-3 (3) In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen über
Im Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der Aberkennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der Beschluß zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/10#abs-4 (4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/10#abs-5 (5) Über den Ausschluß entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.