§ 7 Gliederung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/7#abs-1 (1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß so weit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei im Sinne dieses Gesetzes. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/7#abs-2 (2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht bestehen, gelten die in diesem Gesetz für Landesverbände getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden nächstniedrigen Gebietsverbände.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 7 PartG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 21.01.2019 – 4 K 8787/18Zitiert von 2
- BVerfG, 22.05.2001 – 2 BvE 1/99 · Wahlkreiseinteilung KrefeldZitiert von 21
- BGH, 17.12.2020 – IX ZB 4/18(Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten Gebietsverbands einer politischen ParteiZitiert von 2
- BVerwG, 26.07.2006 – 6 C 20.05Zitiert von 95
- VGH Hessen, 26.09.2025 – 8 B 1714/23Zitiert von 2
- VG Berlin, 23.10.2019 – 2 K 131.18
Zuletzt entschieden
- VG München, 01.07.2024 – M 30 K 22.4912Zitiert von 8
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1217/22Zitiert von 13
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1218/22Rechtmäßigkeit der Einstufung und Beobachtung einer politischen Partei als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.