§ 7 Gliederung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 21.01.2019 – 4 K 8787/18Zitiert von 2
- BVerfG, 22.05.2001 – 2 BvE 1/99 · Wahlkreiseinteilung KrefeldZitiert von 20
- BGH, 17.12.2020 – IX ZB 4/18(Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten Gebietsverbands einer politischen ParteiZitiert von 2
- VGH Hessen, 26.09.2025 – 8 B 1714/23Zitiert von 1
- VG Berlin, 23.10.2019 – 2 K 131.18
- BGH, 13.04.2011 – 1 StR 94/10Strafbare Untreue durch Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den Rechenschaftsbericht einer ParteiZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- VG München, 01.07.2024 – M 30 K 22.4912Zitiert von 7
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1217/22Zitiert von 11
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1218/22Rechtmäßigkeit der Einstufung und Beobachtung einer politischen Partei als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/7#abs-1 (1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß so weit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei im Sinne dieses Gesetzes. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/7#abs-2 (2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht bestehen, gelten die in diesem Gesetz für Landesverbände getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden nächstniedrigen Gebietsverbände.