§ 9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)
Stand: 06.03.2024
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 25.07.2017 – 2 BvC 4/17Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde: Verfehlung der Begründungsanforderungen (§§ 23 Abs 1 S 2, 96a Abs 2 BVerfGG) bei fehlendem Nachweis der Beschlussfassung eines Parteitags über das vorgelegte Parteiprogramm gem § 9 Abs 3 PartGZitiert von 7
- BVerfG, 22.05.2001 – 2 BvE 1/99 · Wahlkreiseinteilung KrefeldZitiert von 20
- VG Bremen, 05.12.2023 – 14 K 1621/23Zitiert von 1
- VG Bremen, 05.12.2023 – 14 K 1620/23Zitiert von 1
- VG Schleswig, 17.11.2020 – 1 B 152/20
- BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19 · Finanzierungsausschluss NPD/Die HeimatZitiert von 54
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 13.03.2025 – 3 U 99/24Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 27.06.2017 – VerfGH 13/16
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2014 – 1 S 1855/14Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/9#abs-1 (1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung "Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen. Sie müssen in einer der folgenden Formen abgehalten werden:
Die Form des Parteitags wird durch den Vorstand bestimmt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/9#abs-2 (2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einer Vertreterversammlung kraft Satzung angehören, dürfen aber in diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/9#abs-3 (3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/9#abs-4 (4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/9#abs-5 (5) Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.