Gesetze / Parteiengesetz

PartG

§ 5 Gleichbehandlung

Stand: 10.06.2019

Bund141 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/5#abs-1 (1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/5#abs-2 (2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/5#abs-3 (3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/5#abs-4 (4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

§ 4 § 6