§ 31d Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG München II, 02.02.2023 – 5 KLs 400 Js 196515/22
- BGH, 11.12.2014 – 3 StR 265/14Strafbarkeit gesetzeswidriger Finanzierung eines Landtagswahlkampfes in Rheinland-Pfalz: Untreue eines Fraktions- und Parteivorsitzenden bzw. Beihilfe hierzu durch einen Wahlkampfberater in der Alternative der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht bei zweckwidriger Verwendung von Fraktionsgeldern; Verhältnis des Tatbestands der Untreue zu landesrechtlichen Strafvorschriften; Schaden der Partei in Ansehung geleisteter Strafzahlungen nach Anordnung des Bundestagspräsidenten; Verhältnis der Untreue zu einem anschließenden Verstoß gegen das ParteiengesetzZitiert von 21
- BVerwG, 09.11.2023 – 2 WD 1/23Disziplinarische Höchstmaßnahme bei außerdienstlichen Straftaten im Rahmen der ParteienfinanzierungZitiert von 2
- BGH, 13.04.2011 – 1 StR 94/10Strafbare Untreue durch Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den Rechenschaftsbericht einer ParteiZitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 07.04.2022 – 16 U 282/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2011 – OVG 3a B 1.11
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2024 – OVG 3 B 21/22Zitiert von 1
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 09.12.2024 – StGH 10/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2023 – OVG 3 B 28/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31d PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/31d#abs-1 (1) Wer in der Absicht, die Herkunft oder die Verwendung der Mittel der Partei oder des Vermögens zu verschleiern oder die öffentliche Rechenschaftslegung zu umgehen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer unter den Voraussetzungen des § 23b Abs. 2 eine Selbstanzeige nach § 23b Abs. 1 für die Partei abgibt oder an der Abgabe mitwirkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/31d#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Rechenschaftsberichts unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.