§ 25 Spenden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Bis zu einem Betrag von 1 000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen. Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10 000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach Absatz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19a Abs. 3) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
Änderungsverlauf
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 25 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2563)
BGBl. 2015 I S. 2563
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.