Gesetze / Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
ParlStG§ 5
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ParlStG%201974/5#abs-1 (1) Die Parlamentarischen Staatssekretäre erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge. § 11 Abs. 1, 2, 4 des Bundesministergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß das Amtsgehalt und die Dienstaufwandsentschädigung fünfundsiebzig vom Hundert des Amtsgehalts und der Dienstaufwandsentschädigung eines Bundesministers betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ParlStG%201974/5#abs-2 (2) Die für Bundesminister geltenden beihilferechtlichen, reise- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ParlStG%201974/5#abs-3 (3) (weggefallen)