Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 11/5372 · S. 32
Zu Artikel 5 (Änderung des
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesministergesetzes) Zu Nummer 1 (§ 15) § 15 Abs. 3 und 4 regeln die Höhe des Ruhegehaltes eines ehemaligen Mitgliedes der Bundesregierung. Durch die Änderung des § 15 Abs. 3 und 4 wird die Berechnung des Ruhegehaltes neu geregelt. Das Ruhegehalt beträgt zur Zeit — nach einer Amtszeit von 4 Jahren 35 vom Hundert, nunmehr 29 vom Hundert, — nach einer Amtszeit von 3 Jahren 25 vom Hundert, nunmehr 20 vom Hundert, — nach einer Amtszeit von 2 Jahren 181/3 vom Hun- dert, nunmehr 151/3 vom Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages. Der Stei- gerungssatz nach einer Amtszeit von 4 Jahren beträgt zur Zeit 3 vom Hundert, nunmehr 2 1/2 vom Hundert. Dementsprechend wird der Höchstsatz von 75 vom Hundert statt wie bisher nach einer Amtszeit von 18 Jahren nunmehr erst nach einer Amtszeit von min- destens 222/5 Jahren erreicht. An die Stelle der bisher in § 15 Abs. 4 Satz 2 enthal- tenen Regelung, daß für die Höhe des Ruhegehaltes ein Rest von mehr als 273 Tagen als volles Amtsjahr gilt, tritt die in den neuen Sätzen 3 und 4 des Absat- zes 3 vorgesehene Regelung, daß der Vomhundert- satz auf 2 Dezimalstellen auszurechnen ist (entspre- chend der Neuregelung in § 14 BeamtVG). Zu Nummer 2 (§ 20) In § 20 Abs. 5 wird die sinngemäße Geltung des neu eingefügten § 53 a BeamtVG vorgeschrieben. Hier- nach werden künftig Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentli- chen Dienstes in einem bestimmten Umfang auf das Ruhegehalt eines ehemaligen Mitgliedes der Bundes- regierung angerechnet. Zu Nummer 3 (§ 21a) § 21a enthält Übergangsvorschriften für die am 1. Ja- nuar 1992 vorhandenen Mitglieder der Bundesregie- rung, ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung und ihre Hinterbliebenen. Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode Drucksac
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.811 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 11/5372, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 124.378–126.189 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 0e15bd8577b22d07….
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