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Artikel 5 · BT-Drs. 11/5372 · S. 32

Zu Artikel 5 (Änderung des

Zu Artikel 5 (Änderung des
Bundesministergesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 15)
§ 15 Abs. 3 und 4 regeln die Höhe des Ruhegehaltes
eines ehemaligen Mitgliedes der Bundesregierung.
Durch die Änderung des § 15 Abs. 3 und 4 wird die
Berechnung des Ruhegehaltes neu geregelt. Das
Ruhegehalt beträgt zur Zeit
— nach einer Amtszeit von 4 Jahren 35 vom Hundert,
nunmehr 29 vom Hundert,
— nach einer Amtszeit von 3 Jahren 25 vom Hundert,
nunmehr 20 vom Hundert,
— nach einer Amtszeit von 2 Jahren 181/3 vom Hun-
dert, nunmehr 151/3 vom Hundert
des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages. Der Stei-
gerungssatz nach einer Amtszeit von 4 Jahren beträgt
zur Zeit 3 vom Hundert, nunmehr 2 1/2 vom Hundert.
Dementsprechend wird der Höchstsatz von 75 vom
Hundert statt wie bisher nach einer Amtszeit von
18 Jahren nunmehr erst nach einer Amtszeit von min-
destens 222/5 Jahren erreicht.
An die Stelle der bisher in § 15 Abs. 4 Satz 2 enthal-
tenen Regelung, daß für die Höhe des Ruhegehaltes
ein Rest von mehr als 273 Tagen als volles Amtsjahr
gilt, tritt die in den neuen Sätzen 3 und 4 des Absat-
zes 3 vorgesehene Regelung, daß der Vomhundert-
satz auf 2 Dezimalstellen auszurechnen ist (entspre-
chend der Neuregelung in § 14 BeamtVG).
Zu Nummer 2 (§ 20)
In § 20 Abs. 5 wird die sinngemäße Geltung des neu
eingefügten § 53 a BeamtVG vorgeschrieben. Hier-
nach werden künftig Erwerbseinkommen aus einer
Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentli-
chen Dienstes in einem bestimmten Umfang auf das
Ruhegehalt eines ehemaligen Mitgliedes der Bundes-
regierung angerechnet.
Zu Nummer 3 (§ 21a)
§ 21a enthält Übergangsvorschriften für die am 1. Ja-
nuar 1992 vorhandenen Mitglieder der Bundesregie-
rung, ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung
und ihre Hinterbliebenen.
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode Drucksac

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.811 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 11/5372, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 124.378–126.189 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 0e15bd8577b22d07….

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