Gesetze / Bundesministergesetz
BMinG§ 11
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/11#abs-1 (1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, folgende Amtsbezüge:
| jährlich | 24 000 DM, |
| die Bundesminister von jährlich | 7 200 DM, |
| jährlich | 3 600 DM. |
Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/11#abs-2 (2) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/11#abs-3 (3) Wird ein Mitglied der Bundesregierung nach Artikel 69 Abs. 3 des Grundgesetzes ersucht, die Geschäfte weiterzuführen, so werden die Amtsbezüge bis zum Schluß des Kalendermonats weitergewährt, in dem die Geschäftsführung endet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/11#abs-4 (4) § 83a des Bundesbeamtengesetzes einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften und § 87a des Bundesbeamtengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/11#abs-5 (5) (weggefallen)