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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 2218

BGBl. 1989 I S. 2218 · 93.017 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1989, Seite 2218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2218
22.18                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                                        Gesetz
                   zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
             und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
                                    (BeamtVGÄndG)
                                              Vom 18. Dezember 1989

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

    Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
  Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570,
1339), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 1 des Gesetzes
vom 30. November 1989 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt II werden die Worte,,§ 14b Vorüberge-
       hende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes in sonsti-
       gen Fällen" gestrichen.

    b) In Abschnitt III werden bei § 22 die Worte „und
       frühere Ehefrauen" gestrichen.
    c) In Abschnitt VII wird vor § 54 eingefügt:

        ,,§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbe-
                zügen mit außerhalb des öffentlichen
                Dienstes erzieltem Einkommen".

  d) Abschnitt X wird wie folgt gefaßt:
                      „Abschnitt X
            Vorhandene Versorgungsempfänger

      § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts
           für am 1. Januar 1977 vorhandene Versor-
           gungsempfänger

      § 69 a Anwendung bisherigen und neuen Rechts
             für am 1. Januar 1992 vorhandene Versor-
             gungsempfänger".

  e) In Abschnitt XIII werden die Worte ,,§ 85 Beson-
     dere Ruhegehaltssätze nach bisherigem Landes-
     recht" durch die Worte

     ,,§ 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991
     vorhandene Beamte"

      ersetzt und vor § 86 eingefügt:
      ,,§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhält-
              nis nach dem 31. Dezember 1991 ".

2. § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 wird gestrichen.
BGBl. 1989, Seite 2219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2219
3. § 12 wird wie folgt geändert:

   aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

         ,,(2) Für die in§ 4a Abs. 1 des Gesetzes über die
       Bundesanstalt für Flugsicherung genannten
       Beamten sowie für Beamte des Vollzugsdienstes
       und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können
       Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer
       praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle
       einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer
       Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige
       Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für
       die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Ab-
       satz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

   bb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
       und 4.

4. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils das Wort „fünf-
   undfünfzigsten" durch das Wort „sechzigsten" und die
   Worte „zu einem Drittel" durch die Worte „zu zwei
   Dritteln" ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt gefaßt:

                         ,,§ 14
                 Höhe des Ruhegehaltes
     (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhege-
  haltfähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhege-
  haltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch

  höchstens fünfundsiebzig vom Hundert. Der Ruhege-

  haltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen,

  wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn

  in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Zur Ermittlung

  der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind

  etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners

  dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 gilt
  entsprechend.

     (2) Das Ruhegehalt erhöht sich um 17,30 Deutsche
   Mark, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der
   Stufe 2 zugrunde liegt;§ 40 Abs. 5 des Bundesbesol-
   dungsgesetzes gilt entsprechend.

     (3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom
   Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor der
   Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
   nach§ 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge-
   setzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vor-
   schriften in den Ruhestand versetzt wird. Absatz 1
   Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

    (4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfund-
  dreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
  züge (§ 5) zuzüglich eines Betrages nach Absatz 2.
  An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten,
  wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert
  der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
  Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 zuzüglich eines
  Betrages nach Absatz 2. Die Mindestversorgung nach
  Satz 2 erhöht sich um fünfundvierzig Deutsche Mark
  für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Er-
  höhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25
  außer Betracht.

    (5) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand ver-
  setzten Beamten beträgt das Ruhegehalt während der

  ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünf-
  undsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-

  bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in
  der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den
  einstweiligen Ruhestand befunden hat, zuzüglich
  eines Betrages nach Absatz 2. Das Ruhegehalt darf
  die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeit-
  punkt zustanden, nicht übersteigen."

6. § 14a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Worten „sonstigen
          Vorschriften" die Worte „vor Anwendung des
          § 14 Abs. 3" eingefügt.

      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
          „2. a) dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1
                 des Bundesbeamtengesetzes oder ent-
                 sprechendem Landesrecht ist oder

             b) wegen Erreichens einer besonderen
                Altersgrenze in den Ruhestand getreten
                ist und das sechzigste Lebensjahr voll-
                endet hat,".

     cc) In Nummer 3 werden der Punkt durch das
         Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 4
         angefügt:

          „4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 a Abs. 6

              bezieht. Die Einkünfte bleiben außer

              Betracht, soweit sie durchschnittlich im

              Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels

              der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des

              Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht

              überschreiten."

  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
       ,,(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
     beträgt eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen
     Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für
     die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrech-
     nungsfähigen Pflichtversicherungszeiten, soweit
     sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjah-
     res bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt
     wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksich-
     tigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehalts-
     satz darf vor Anwendung des § 14 Abs. 3 siebzig
     vom Hundert nicht überschreiten."

   c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

      „Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
      1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Ren-
         tenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages
         vor dem Beginn der Rente, oder

      2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a
         nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des
         Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung
         mitgeteilt wird, oder

      3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des
         Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit."

7. § 14b wird aufgehoben.
BGBl. 1989, Seite 2220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2220
2220                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

 8. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

       ,,§ 14 Abs. 5 und§ 14a finden keine Anwendung.

       Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 14
       Abs. 4) sind zu berücksichtigen."

    b) In Absatz 2 Satz 3 werden in dem Klammerhinweis
       die Worte ,,§ 14 Abs. 1" durch die Worte ,,§ 14
       Abs. 4" ersetzt.

 9 § 22 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Worte „und frühere
       Ehefrauen" gestrichen.

    b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
       ,, Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkom-
       men sind in angemessenem Umfang anzurech-
       nen."

    c) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen, der bishe-
       rige Absatz 1 wird alleiniger Text.

10. § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
    ':.§ 14 Abs. 5 und § 14 a finden keine Anwendung.
    Anderungen des Mindestruhegehaltes (§ 14 Abs. 4)
    sind zu berücksichtigen."

11 § 25 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
         ,,(3) Unterhaltsbeiträge nach § 22 gelten für die
       Anwendung der Absätze 1 und 2 als Witwengeld.
       Unterhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur
       insoweit bewilligt werden, als sie allein oder
       zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezü-
       gen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchst-
       grenze nicht übersteigen."

    b) Absatz 4 wird gestrichen.

12. In § 26 Abs. 1 werden die Worte ,, , der geschiedenen
    Ehefrau (§ 22 Abs. 2 und 3)" gestrichen.

13. § 27 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 "
       gestrichen.

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

        ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung

       eines Unterhaltsbeitrages nach § 26."

    c) Absatz 3 wird gestrichen.

14. In § 28 Satz 1 werden die Worte „oder den geschiede-

    nen Ehemann (§ 22 Abs. 2 und 3)" gestrichen.

15. § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
   „Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzb~re
   Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so
   ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der
   individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die
   unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles
   bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil
   dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den
   Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere

    Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann
    ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden."

16. § 36 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird das Wort „fünfundfünfzigsten"
       durch das Wort „sechzigsten" ersetzt.

    b) Absatz 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
       ,,Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechs-
       undsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehalt-
       fähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages
       nach § 14 Abs. 2 und darf fünfundsiebzig vom
       Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
       zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2 nicht
       übersteigen. Es darf nicht hinter fünfundsiebzig
       vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-
       bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
       A 3 zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2
       zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entspre-
       chend."

17. In § 38 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2 werden die
    Worte „nach § 14 Abs. 1 Satz 2" durch die Worte
    ,,nach § 14 Abs. 2" ersetzt.

18. In § 44 Abs. 3 werden die Worte „Abs. 1" gestrichen.

19. § 53 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
     ,,(2) Als Höchstgrenze gelten
    1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehalt-
       fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
       dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
       berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des
       Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
       Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
       gruppe A 3, zuzüglich des jeweils zustehenden
       Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,

   2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der
      sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des
      ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach
      § 50 Abs. 1 ergibt.
    Witwen und Waisen ist mindestens ein Betrag in Höhe
    von zwanzig vom Hundert ihres Versorgungsbezuges
    zu belassen."

20. Nach § 53 wird eingefügt:

                          ,,§ 53a

        zusammentreffen von Versorgungsbezügen
          mit außerhalb des öffentlichen Dienstes
                  erzieltem Einkommen

      (1) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung

   oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes
   wird auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrages
   anger_echnet, um den das Ruhegehalt, das sich vor
   Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrech-
   nungsvorschriften ergibt, den Betrag überschreitet,
   der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn dienstunfall-
   bedingte Erhöhungen und die Regelungen der § 5
   Abs. 2, § 7 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4 und 5,
   § 14a, § 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 sowie § 4a
   Abs. 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flug-
   sicherung unberücksichtigt bleiben. Die Zuwendung
BGBl. 1989, Seite 2221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2221
    nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährli-
    chen Sonderzuwendung steht dem Ruhegehalt nach
    Satz 1 gleich. Die Anrechnung endet mit Ablauf des
    Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr
    vollendet wird.

      (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das
    Erwerbseinkommen nur insoweit berücksichtigt, als es
    zusammen mit dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen
    Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
    gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, min-
    destens einen Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen

    der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
    Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich des
    Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 überschreitet.
    Ein Unfallausgleich (§ 35) und Aufwandsentschädi-
    gungen sind außer Betracht zu lassen.
      (3) Auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 wird im
    Rahmen des Absatzes 1 Erwerbseinkommen in Höhe
    des Versorgungsbezuges angerechnet, jedoch ist
    mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen,
    der unter Berücksichtigung der Minderung der
    Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem
    Unfallausgleich entspricht.
       (4) Eine dem Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeld-
    gesetz entsprechende Leistung aus der Beschäfti-
    gung oder Tätigkeit ist bei Anwendung des Absatzes 2
    Satz 1 im Monat Juli zu berücksichtigen. Die ruhege-
    haltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 sind
    für den Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes
    nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen.
      (5) Die Zuwendung nach dem Gesetz über die
    Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und
    eine entsprechende Zuwendung aus der Beschäfti-
    gung oder Tätigkeit sind bei Anwendung des Absat-
    zes 2 Satz 1 im Monat Dezember zu berücksichtigen.

    Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2

    Satz 1 sind für den Monat Dezember zu verdoppeln

    und um den Sonderbetrag nach § 8 des Gesetzes
    über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwen-
    dung zu erhöhen.
       (6) Erwerbseinkommen im Sinne der Absätze 1 bis
    3 sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbstän-
    diger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und
    Forstwirtschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus
    nichtselbständiger Arbeit das monatliche Erwerbsein-
    kommen, bei den anderen Einkunftsarten das Er-
    werbseinkommen des Kalenderjahres geteilt durch
    zwölf Kalendermonate.

       (7) Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des
    öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 1 ist jede
    Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht Verwendung
    im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 5 ist."

21. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „nach § 14 Abs. 1
       Satz 2" durch die Worte „nach § 14 Abs. 2" ersetzt.

    b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
       „Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1
       Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das
       Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für
       die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in
       sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzu-
       setzen."

    c) Satz 3 erhält folgende Fassung:
       „Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das
       dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt
       nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze

       entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen,
       wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt minde-
       stens ein Ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom
       Hundert zugrunde zu legen ist."

22. § 55 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

       „ Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten
       Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14
       Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze
       maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwen-
       dung dieser Vorschrift festzusetzen."
    b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „entspricht,"
       durch die Worte „oder, wenn sich die Rente nach
       Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Ent-
       geltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe
       der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflicht-
       beiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und
       Anrechnungszeiten entspricht," ersetzt.

23. In § 56 Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl „2, 14" durch die
    Zahl „ 1,875" und die Zahl „2,85" durch die Zahl „2,5"
    ersetzt.

24. § 57 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
      ,,(4) Eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht
    (§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entspre-
    chende Vorschriften) wird nicht gekürzt."

25. In§ 61 Abs. 2 Satz 2 werden in dem Klammerhinweis

    die Worte ,,§ 14 Abs. 1 Satz 3" durch die Worte ,,§ 14

    Abs. 4 Satz 2" ersetzt.

26. § 62 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
    „2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften
        nach den §§ 10, 14 a und 22 Satz 2 sowie den
        §§ 53 bis 56 und § 61 Abs. 2, ".

27. § 63 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 5 werden die Worte „Abs. 1" gestri-
       chen.
    b) Nummer 6 wird gestrichen.

    c) Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6 bis 8.

28. § 66 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

         ,,(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehalt-
       fähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt
       haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie
       günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren
       als Beamter auf Zeit fünfunddreißig vom Hundert
       der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich
       eines Betrages nach § 14 Abs. 2 und steigt mit
       jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf
       Zeit um zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen
       Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von
BGBl. 1989, Seite 2222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2222
2222                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

       fünfundsiebzig vom Hundert. Als Amtszeit rechnet
       hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren,
       die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhe-
       stand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwen-
       dung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf

       Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung."

    b) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
       ,,§ 7 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend; das Höchst-
       ruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten
       werden."

29 § 69 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

       „Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am
       1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfän-
       ger".
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
           „Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar
           1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, ent-
           pflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen
           und sonstigen Versorgungsempfänger regeln
           sich, sofern der Versorgungsfall oder die Ent-
           pflichtung vor dem 1 . Januar 1977 eingetreten
           oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum
           31. Dezember 1976 geltenden Recht mit fol-
           genden Maßgaben:"

       bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

           ,,2. Die §§ 3, 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 14 Abs.
                2, § 22 Satz 2, die §§ 33, 34 und 42 Satz 2
                sowie die §§ 49 bis 65 und 70 dieses
                Gesetzes finden Anwendung; § 6 Abs. 1

                Satz 5 und § 14 a finden in der bis zum
                31. Dezember 1991 geltenden Fassung
                Anwendung. In den Fällen des§ 141 a des
                Bundesbeamtengesetzes oder des ent-
                sprechenden bisherigen Landesrechts
                richten sich die ruhegehaltfähigen Dienst-
                bezüge und der maßgebende Ruhege-
                haltssatz nach § 37 dieses Gesetzes. Vor-
                schriften über die Nichtgewährung eines
                Unfallausgleichs während einer Kranken-
                hausbehandlung sind nicht mehr anzu-
                wenden. Ist in den Fällen der§§ 53 und 54
                dieses Gesetzes die Ruhensregelung
                nach dem bis zum 31. Dezember 1976
                geltenden Recht für den Versorgungs-
                empfänger günstiger, verbleibt es dabei,
                solange ein über den 31. Dezember 1976
                hinaus bestehendes Beschäftigungsver-
                hältnis andauert oder eine weitere Versor-
                gung besteht. Ist in den Fällen des § 53
                die Ruhensregelung nach dem bis zum
                31. Dezember 1991 geltenden Recht gün-
                stiger, verbleibt es dabei, solange ein über
                den 31. Dezember 1991 hinaus bestehen-
                des Beschäftigungsverhältnis andauert.
                Bei der Anwendung des § 53 a treten an
                die Stelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1
                genannten Vorschriften die entsprechen-
                den Vorschriften des bis zum 31. Dezem-
                ber 1976 geltenden Rechts. § 53 a gilt

                   nicht, solange eine am 31. Dezember
                   1991 über diesen Zeitpunkt hinaus beste-
                   hende Beschäftigung oder Tätigkeit eines
                   Ruhestandsbeamten andauert."

       cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

               „3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14
                   Abs. 4 Satz 2) und die Mindestunfallver-
                   sorgungsbezüge bestimmen sich nach
                   diesem Gesetz."
       dd) In Nummer 4 werden nach den Worten „des
           § 53 Abs. 2 Nr. 1" die Worte „und als ruhege-
           haltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53 a
           Abs. 2" eingefügt.

       ee) In Nummer 5 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-
           gende Fassung:
                „Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen
               eines Ruhestandsbeamten, der nach dem
               31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar
                1992 verstorben ist, regeln sich nach diesem
               Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991
               geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundele-
               gung des bisherigen Ruhegehaltes; § 26 die-
               ses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene
               eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder
               auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis
               zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein
               Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte
               bewilligt werden können. Für die Hinterbliebe-
               nen eines entpflichteten Hochschullehrers, der

               nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem
               1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2
               Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-
               tenden Fassung entsprechend."

       ff)     Folgende Nummer 6 wird angefügt:

               ,,6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebe-
                    nen eines Ruhestandsbeamten, der nach
                    dem 31. Dezember 1991 verstorben ist,
                    regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch
                    unter Zugrundelegung des bisherigen
                    Ruhegehaltes. Für die Hinterbliebenen
                    eines entpflichteten Hochschullehrers, der
                    nach dem 31. Dezember 1991 verstorben
                    ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend."
    c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

         ,,(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen
       früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten
       und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und
       61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum
       31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwen-
       dung. Für eine sich danach ergebende Versorgung
       gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38
       Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind."

30. Nach § 69 wird eingefügt:

                            ,,§ 69a
             Anwendung bisherigen und neuen Rechts
               für am 1. Januar 1992 vorhandene
                     Versorgungsempfänger
      Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-
    handenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hoch-
    schullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versor-
BGBl. 1989, Seite 2223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2223
                             Nr. 59     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                          2223

    gungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungs-
    fall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember
    1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach
    dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit
    folgenden Maßgaben:

     1. § 22 Satz 2 sowie die §§ 53 und 55 Abs. 4 finden in
        der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung
        Anwendung. Ist in den Fällen des§ 53 die Ruhens-
        regelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991
        geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei,
        solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus
        bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.

    2. § 53 a findet Anwendung. Hierbei treten an die
       Stelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 genannten
       Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des
       vor dem 1. Januar 1992 geltenden Rechts. § 53 a
       gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991
       über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäf-
       tigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten
       andauert.

    3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
       Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember
       1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem
       1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch
       unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehal-
       tes. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten
       Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember
       1991 verstorben ist, gilt§ 91 Abs. 2 Nr. 3 entspre-
       chend."

31. § 78 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird gestrichen.

    b) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

32. § 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird das Wort „fünfundfünfzigsten"
       durch das Wort „sechzigsten" ersetzt.

    b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

       „3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes
           (§ 14 Abs. 4 Satz 2) beträgt fünfundsiebzig
           vom Hundert."

33. § 84 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „ Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können
    zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis
    zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhege-
    haltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als
    ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und
    vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im

    Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976

    geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt
    werden."

34. § 85 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 85

        Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991
                   vorhandene Beamte
      (1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der
    Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar

vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,
bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehalts-
satz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts-
satzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten-
den Recht. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 erge-
bende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das
vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeit-
punkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige
Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-
satz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der
Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Voll-
endung einer zehnjährigen ruhegehaltfähi.gen Dienst-
zeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
§ 14 Abs. 3 findet Anwendung.

  (2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenver-
hältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbe-
steht, ist§ 66 Abs. 2 und 6 in der bis zum 31. Dezem-
ber 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

   (3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der
Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden
und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die
für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze,
so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfaßter
Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils
maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen

Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand
versetzt wird oder verstirbt.

  (4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende
Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhege-
haltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der
Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die
gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich
nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den
Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum

31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht
übersteigen.

   (5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der
Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,
ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze      beträgt der

nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2       Vomhundertsatz
des Bundesbeamtengesetzes oder      der Minderung
entsprechendem Landesrecht          für jedes Jahr

vor dem   1. Januar 2002                 0,0,
nach dem 31. Dezember 2001               0,6,

nach dem 31. Dezember 2002               1,2,
nach dem 31. Dezember 2003               1,8,
nach dem 31. Dezember 2004               2,4,
nach dem 31. Dezember 2005               3,0,
nach dem 31 . Dezember 2006              3,6.
BGBl. 1989, Seite 2224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2224
2224                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

     (6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach
   Absatz 1, so sind die Vorschriften des § 54 Abs. 2 und
   des § 55 Abs. 2
    1. in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
       sung bei der Berechnung des für die Höchstgren-
       zen am 31. Dezember 1991 erreichten Ruhe-
       gehaltssatzes,

   2. in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung
      bei der Berechnung des sich aus Zeiten vom
      1. Januar 1992 an ergebenden Ruhegehaltssatzes
   anzuwenden. Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1, die
   bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist
   § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
   sung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des§ 56
   Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist
   § 56 in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung
   mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
   Hundertsatzes von 1 ,875 der Satz von 1 ,0 und an die
   Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von 1 ,33
   tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach
   Absatz 2 oder 3, so sind die Vorschriften des § 54
   Abs. 2, des § 55 Abs. 2 sowie des § 56 in der bis zum
   31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

       (7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererzie-
    hung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind
    richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum
    31. Dezember 1991 geltenden Fassung.

      (8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen
    Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeit-
    punkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich
    gewährt wird, findet§ 35 in der bis zum 31. Dezember
    1991 geltenden Fassung Anwendung.

       (9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt
    der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz
    auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis,
    aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere
    öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelba-

    rem zeitlichen Zusammenhang mit dem am

    31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtli-

    chen Dienstverhältnis vorangegangen sind."

35. Nach § 85 wird eingefügt:
                         ,,§ 85a
        Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
              nach dem 31. Dezember 1991

      Bei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach § 39
    oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem
    entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamten-
    verhältnis berufenen Beamten bleibt der nach § 69 a
    oder nach § 85 dem früheren Ruhegehalt zugrunde
    gelegte Ruhegehaltssatz gewahrt, wenn der Ruhege-

    haltssatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Ruhe-

    gehaltssatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt;
    § 13 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."

36. § 86 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 86
                  Hinterbliebenenversorgung
      ( 1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an
    geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bisher
    geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die

    Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist.
    Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe vor dem 1. Juli
    1977 aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
      (2) Ist die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden
    worden, so richtet sich die Gewährung von Unterhalts-
    beiträgen an geschiedene Ehegatten

    a) nach § 22 Abs. 2 in der bis zum 31 . Juli 1989
       geltenden Fassung, wenn ein Scheidungsverfah-
       ren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden
       ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine
       Vereinbarung nach § 1587 o des Bürgerlichen
       Gesetzbuchs getroffen haben,
    b) nach § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
       1991 geltenden Fassung, wenn im Zeitpunkt des
       Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten
       gegen diesen ein Anspruch auf schuldrechtlichen
       Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des
       Bürgerlichen Gesetzbuchs in der jeweils geltenden
       Fassung bestand.

    Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe nach dem
    30. Juni 1977 aufgehoben oder für nichtig erklärt wor-
    den ist. Die §§ 26 bis 28 und § 57 Abs. 4 finden
    insoweit in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
    Fassung Anwendung.

      (3) Ein Unterhaltsbeitrag an einen früheren Ehegat-
    ten (Absätze 1 und 2) gilt für die Anwendung des § 25
    sowie für die Anwendung des Abschnitts VII als Wit-
    wengeld, außer für die Anwendung des § 57.

       (4) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwen-
    geldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten
    (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe
    am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zum
    31. Dezember 1976 für die Beamten oder Ruhe-
    standsbeamten geltende Landesrecht entsprechende
    Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat."

37. In § 87 Abs. 1 werden die Worte „bei Inkrafttreten

    dieses Gesetzes" durch die Worte „am 1. Januar

    1977" ersetzt.

38. § 91 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „am Tage vor
       dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die
       Worte „bis zum 31. Dezember 1976" ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Worte „nach dem Zeit-
           punkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes"
           durch die Worte „nach dem 31. Dezember
           1976" ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma

           ersetzt und nach den Worten „im Sinne des
           § 53 Abs. 2 Nr. 1" die Worte „sowie als ruhe-
           gehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des
           § 53 a Abs. 2." eingefügt.

       cc) In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte „am
           Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes"
           durch die Worte „vor dem 1. Januar 1977"
           ersetzt.
       dd) In Nummer 4 Satz 1 werden nach den Worten
           ,,§ 53 Abs. 2 Nr. 1" die Worte „sowie den
BGBl. 1989, Seite 2225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2225
           ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne
           des § 53 a Abs. 2" eingefügt.

39. § 99 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.

    b) In Absatz 6 wird das Wort „bis" durch das Wort

       ,,und" ersetzt.

                        Artikel 2
    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
  (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),
zuletzt geändert durch § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
30. November 1989 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt
geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
       aa) Im Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe e werden die
           Worte „und 26b" gestrichen.

       bb) Im Abschnitt IV wird nach Nummer 9 folgende
           Nummer 9 a eingefügt:
           ,,9 a. Zusammentreffen von Versorgungsbe-
                  zügen mit außerhalb des öffentlichen
                  Dienstes erzielten Einkommen ... 54".

    b) Der Sechste Teil wird wie folgt geändert:

       aa) Die Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:

           „6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
               ab 1. Januar 1977 und neuen Rechts ab
               1. Januar 1992 für bereits am 1 . Januar
               1977 vorhandene Versorgungsempfänger
               ... 94".
       bb) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern
           6a bis 6c eingefügt:

           „6 a. Anwendung bisherigen und neuen
                 Rechts ab 1 . Januar 1992 für Versor-

                 gungsempfänger, bei denen der Versor-
                 gungsfall in der Zeit vom 1. Januar 1977
                 bis zum 31. Dezember 1991 eingetreten
                 ist ... 94a.
            6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember
                1991 vorhandene Berufssoldaten ...
                94b.

            6c. Erneute Berufung in das Dienstverhält-
                nis eines Berufssoldaten nach dem
                31. Dezember 1991 ... 94c".

 2. In § 13b Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort
    ,,sechs" durch das Wort „achtzehn" ersetzt.

 3. In § 20 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.

 4. § 23 wird wie folgt geändert:

    aa) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

         ,,(2) Anstelle einer Berücksichtigung nach Ab-
        satz 1 können einem Berufssoldaten Zeiten einer
        praktischen Ausbildung und einer praktischen
        hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamt-
        zeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienst-
        zeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahr-

       nehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufs-
       soldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. Ab-
       satz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

   bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

5. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils das Wort „fünf-

   undfünfzigsten" durch das Wort „sechzigsten" und die

   Worte „zu einem Drittel" durch die Worte „zu zwei
   Dritteln" ersetzt.

6. § 26 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 26
     (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhege-
  haltfähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhege-
  haltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt
  jedoch höchstens fünfundsiebzig vom Hundert. Der
  Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszu-
  rechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen
  ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Satz 2
  ist jedoch in den Fällen der Absätze 2 bis 4 erst
  anzuwenden, wenn der sich nach den Sätzen 1 und 4
  ergebende Ruhegehaltssatz nach Absatz 2, 3 oder 4
  erhöht ist; hierbei ist der Ruhegehaltssatz auf drei
  Dezimalstellen auszurechnen und die dritte Stelle um
  eins zu erhöhen, wenn in der vierten Stelle ein Rest
  verbleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähi-
  gen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter
  Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig

  umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.

    (2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die
  Berufssoldaten erhöht, die nach § 44 Abs. 2 in Verbin-
  dung mit§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengeset-
  zes wegen Überschreitens der für sie festgesetzten
  besonderen Altersgrenzen in den Ruhestand versetzt
  werden. Die Erhöhung beträgt für Berufssoldaten im
  Sinne des
   1. § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 des
      Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand

      nach Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebens-
      jahres 13, 125 vom Hundert,

   2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Soldatengeset-
      zes beim Eintritt in den Ruhestand nach Voll-
      endung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
      9,375 vom Hundert,
   3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Soldatengeset-
      zes beim Eintritt in den Ruhestand nach Voll-
      endung des siebenundfünfzigsten Lebensjahres

      5,625 vom Hundert,
  4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d des Soldatengeset-
     zes beim Eintritt" in den Ruhestand nach Voll-
     endung des neunundfünfzigsten Lebensjahres
     1 ,875 vom Hundert

  der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die
  Erhöhung vermindert sich bei einem Berufssoldaten,
  der mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen
  Zeitpunkt (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2

  Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengesetzes) in den Ruhe-
  stand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das
  Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen
  Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 er-
  höht. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hun-
  dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht über-
  steigen.
BGBl. 1989, Seite 2226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2226
2226                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

    (3) Wird ein Berufssoldat in den Fällen des Absat-
  zes 2 nach dem 31. Dezember 2001 in den Ruhestand
  versetzt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die
  Erhöhung nach Satz 2 für Berufssoldaten im Sinne
  des

  1. § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatengesetzes beim
     Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des
     dreiundfünfzigsten Lebensjahres 13, 125 vom Hun-
     dert,
  2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 des
     Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand

     nach Vollendung des vierundfünfzigsten Lebens-

     jahres 11 ,250 vom Hundert,

  3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Soldatengeset-

     zes beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollen-

     dung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres 7,500
     vom Hundert,

  4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Soldatengeset-
     zes beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollen-
     dung des achtundfünfzigsten Lebensjahres 3,750

     vom Hundert

  der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18)
  beträgt.

    (4) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die

  Berufssoldaten, die nach § 44 Abs. 2 in Verbindung

  mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes wegen
  Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen
  Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, um
  17,625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
  züge (§§ 17, 18) erhöht. Die Erhöhung vermindert sich
  bei einem Berufssoldaten, der nach Vollendung des
  fünfundvierzigsten Lebensjahres in den Ruhestand
  versetzt wird, um zwei Drittel der Steigerung des
  Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf der
  Dienstzeit nach Vollendung des fünfundvierzigsten
  Lebensjahres beruht.

    (5) Das Ruhegehalt erhöht sich um 17,30 Deutsche
  Mark, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der
  Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5 des Bundesbesol-
  dungsgesetzes gilt entsprechend.
    (6) Das Ruhegehalt erhöht sich für Zeiten eines
  Erziehungsurlaubs und andere Zeiten einer Kinder-
  erziehung entsprechend den Vorschriften des Geset-
  zes über die Gewährung eines Kindererziehungszu-
  schlags.

     (7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfund-
  dreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
  bezüge (§§ 17, 18) zuzüglich eines Betrages nach
  Absatz 5. An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1
  treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom
  Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
  aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 zuzüg-
  lich eines Betrages nach Absatz 5. Die Mindestversor-
  gung nach Satz 2 erhöht sich um fünfundvierzig Deut-
  sche Mark für den Soldaten im Ruhestand und die
  Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung
  nach § 43 in Verbindung mit § 25 des Beamtenversor-
  gungsgesetzes außer Betracht.
    (8) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in
  den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssolda-
  ten beträgt das Ruhegehalt während der ersten fünf
  Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig

    vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der
    Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Ver-
    setzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat,
    zuzüglich eines Betrages nach Absatz 5. Das Ruhe-
    gehalt darf die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten
    in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen."

 7. § 26a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

           „2. a) dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 3

                  des Soldatengesetzes ist oder

               b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in

                  .den Ruhestand getreten ist und das

                   sechzigste Lebensjahr vollendet hat,".

       bb) In Nummer 3 werden der Punkt durch das
           Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 4

           angefügt:

           „4. keine Einkünfte im Sinne des § 54 Abs. 5

               bezieht. Die Einkünfte bleiben außer
               Betracht, soweit sie durchschnittlich im
               Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels
               der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des

               Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht

               überschreiten."

    b) In Absatz 2 werden nach den Worten „eins vom
       Hundert" die Worte „der ruhegehaltfähigen Dienst-
       bezüge" eingefügt.

    c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Nummer 2 durch
       folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:

       ,,2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchsta-
            be a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf
            des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhö-
            hung mitgeteilt wird, oder

        3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf
           des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätig-
           keit.'.'

 8. § 26b wird aufgehoben.

 9. § 43 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) Der Witwe und den Kindern eines verstorbe-
       nen Berufssoldaten, dem nach § 36 ein Unterhalts-
       beitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt wer-
       den können, kann die in den§§ 19, 20 und 22 bis
       25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgese-
       hene Versorgung bis zu der dort bezeichneten
       Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Die
       §§ 21, 27 und 86 des Beamtenversorgungsgeset-
       zes gelten entsprechend."

   b) In Absatz 4 werden die Worte ,,§ 26 Abs. 3 sowie
      die§§ 26a und 26b" durch die Worte,,§ 26 Abs. 8
      und § 26 a" ersetzt.

10. In § 45 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Über-
    gangsgebührnisse" die Worte „außer für die Anwen-
    dung des § 54" eingefügt.
BGBl. 1989, Seite 2227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2227
                             Nr. 59      Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                              2227

11. § 53 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Als Höchstgrenze gelten
    1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhege-
       haltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
       Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
       berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden
       Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,

    2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der
       sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des
       ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach
       § 47 Abs. 1 ergibt.

    Witwen und Waisen ist mindestens ein Betrag in Höhe
    von zwanzig vom Hundert ihres Versorgungsbezuges
    zu belassen."

12. Nach § 53 wird folgender Unterabschnitt 9 a eingefügt:

      „9 a. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
           mit außerhalb des öffentlichen Dienstes
                    erzielten Einkommen
                             § 54

       (1) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung
    oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes
    werden auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betra-
    ges angerechnet, um den das Ruhegehalt, das sich
    vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrech-
    nungsvorschriften ergibt, den Betrag überschreitet,
    der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn dienstunfallbe-
    dingte Erhöhungen und die Regelungen der § 17 Abs.
    2, § 21 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2 bis 4, 7
    und 8 sowie des § 26a unberücksichtigt bleiben; die
    Regelung des § 26 Abs. 4 bleibt jedoch im Umfang
    des Betrages unberücksichtigt, der sich ergäbe, wenn
    der Berufssoldat zu dem für ihn nach Vollendung des
    dreiundfünfzigsten Lebensjahres frühestmöglichen
    Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre und
    sein Ruhegehalt auf der Grundlage mindestens der
    Besoldungsgruppe A 14 berechnet würde. Die
    Zuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung
    einer jährlichen Sonderzuwendung steht dem Ruhe-
    gehalt nach Satz 1 gleich. Die Anrechnung endet mit
    Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste
    Lebensjahr vollendet wird.
       (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 werden die
    Erwerbseinkommen nur insoweit berücksichtigt, als
    sie zusammen mit dem Ruhegehalt die ruhegehalt-
    fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
    dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
    mindestens einen Betrag in Höhe des Eineinviertelfa-
    chen der jeweils ruhgehaltfähigen Dienstbezüge aus
    der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich

    des Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1 über-
    schreiten. Auf Berufssoldaten, die nach § 44 Abs. 2 in
    Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in

    den Ruhestand versetzt worden sind, findet Satz 1 mit
    der Maßgabe Anwendung, daß die ruhegehaltfähigen
    Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
    gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, um
    zwanzig vom Hundert erhöht werden; für Berufssolda-
    ten im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengeset-
    zes sind die nach Halbsatz 1 zu erhöhenden ruhege-
    haltfähigen Dienstbezüge mindestens aus der Besol-

    dungsgruppe A 14 zu berechnen. Aufwandsentschä-
    digungen sind außer Betracht zu lassen.
       (3) Eine dem Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldge-
    setz entsprechende Leistung aus der Beschäftigung
    oder Tätigkeit ist bei Anwendung des Absatzes 2 Satz
    1 und 2 im Monat Juli zu berücksichtigen. Die ruhege-
    haltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 und 2
    sind für den Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgel-
    des nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen.

       (4) Die Zuwendung nach dem Gesetz über die
    Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und
    eine entsprechende Zuwendung aus der Beschäfti-
    gung oder Tätigkeit sind bei Anwendung des Absat-
    zes 2 Satz 1 und 2 im Monat Dezember zu berück-
    sichtigen. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach
    Absatz 2 Satz 1 und 2 sind für den Monat Dezember
    zu verdoppeln und um den Sonderbetrag nach § 8 des
    Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Son-
    derzuwendung zu erhöhen.

      (5) Erwerbseinkommen im Sinne der Absätze 1 und
    2 sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbstän-
    diger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und
    Forstwirtschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus
    nichtselbständiger Arbeit das monatliche Erwerbs-
    einkommen, bei den anderen Einkunftsarten das
    Erwerbseinkommen des Kalenderjahres geteilt durch
    zwölf Kalendermonate.

       (6) Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des
    öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 1 ist jede
    Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht Verwendung
    im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 5 ist."

13. § 55 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 26 Abs. 1
           Satz 2" durch die Worte ,,§ 26 Abs. 5" ersetzt.
       bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

    b) In Absatz 4 werden die Worte „Absatz 2 Satz 1
       Nr. 3 und Satz 3" durch die Worte „Absatz 2 Nr. 3"
       ersetzt.

14. § 55 a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 wird der Satz 2 gestrichen.
    b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „entspricht,"
       durch die Worte „oder, wenn sich die Rente nach
       Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Ent-
       geltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe
       der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflicht-
       beiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und

       Anrechnungszeiten entspricht," ersetzt.

15. In § 55b Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl „2, 14" durch
    die Zahl „ 1,875" und die Zahl „2,85" durch die Zahl

    ,,2,5" ersetzt.

16. § 55c Abs. 4 wird gestrichen.

17. In § 59 Abs. 2 werden in dem Klammerhinweis die
    Worte ,,§ 26 Abs. 1 Satz 3" durch die Worte ,,§ 26
    Abs. 7 Satz 2" ersetzt.
BGBl. 1989, Seite 2228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2228
2228                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

18. § 60 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
     „2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften
         nach den §§ 22, 26 a, 43 sowie den §§ 53 bis 55 b
         und § 59 Abs. 2,".

19. In§ 73 Abs. 6 werden die Worte,,§§ 44 und 46 bis 61"
    durch die Worte ,,§§ 44, 46 bis 53 und die §§ 55 bis
    61 " ersetzt.

20. § 77 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 wird das Wort „fünfundfünfzigsten"
        durch das Wort „sechzigsten" ersetzt.
     b) In Nummer 3 werden in dem Klammerhinweis die
        Worte ,,§ 26 Abs. 1 Satz 3" durch die Worte,,§ 26
        Abs. 7 Satz 2" ersetzt.

21   Nach§ 93 werden folgende Unterabschnitte 6 bis 6c
     eingefügt:
        „6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
            ab 1 . Januar 1977 und neuen Rechts
                ab 1. Januar 1992 für bereits
               am 1 . Januar 1977 vorhandene
                    Versorgungsempfänger
                             § 94

       (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977
     vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen
     regeln sich nach dem bis zum 31 . Dezember 1976
     geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

     1 . Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem
         Gesetz in seiner jeweiligen Fassung.
     2. Die §§ 1 a, 11, 17 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 5
        sowie die§§ 30, 45 bis 49, 53 bis 55b, 56, 59, 60,
        67 a Abs. 2 und § 89 b dieses Gesetzes in ihrer
        jeweiligen Fassung finden Anwendung;§ 20 Abs. 1
        Satz 4 und § 26 a dieses Gesetzes finden in der
        bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
        Anwendung. In den Fällen des§ 27 Abs. 1 dieses

        Gesetzes in Verbindung mit § 141 a des Bundesbe-

        amtengesetzes richten sich die ruhegehaltfähigen

        Dienstbezüge und der maßgebende Ruhegehalts-

        satz nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes

        und die Höchstgrenze der Hinterbliebenenversor-
        gung nach § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbin-
        dung mit § 42 Satz 1 bis 3 des Beamtenversor-
        gungsgesetzes. Ist in den Fällen der §§ 53 und 55
        dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem
        bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für
        den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es
        dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976
        hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis an-
        dauert oder eine weitere Versorgung besteht. Ist in
        den Fällen des§ 53 die Ruhensregelung nach dem
        bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht gün-
        stiger, verbleibt es dabei, solange ein über den
        31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäf-
        tigungsverhältnis andauert. Bei der Anwendung
        des § 54 treten an die Stelle der in § 54 Abs. 1
        Satz 1 genannten Vorschriften die entsprechenden
        Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 gel-
        tenden Rechts. § 54 gilt nicht, solange eine am
        31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus
        bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines

   Soldaten im Ruhestand andauert. § 43 dieses
   Gesetzes in Verbindung mit§ 22 Satz 2 des Beam-
   tenversorgungsgesetzes findet in der vom
   1. Januar 1992 an geltenden Fassung Anwen-
   dung.

3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Abs. 7
   Satz 2) und die Mindestunfallversorgungsbezüge
   bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner
   jeweiligen Fassung.

4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
   Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezem-
   ber 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben
   ist, regeln sich nach diesem Gesetz in der bis zum
   31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch
   unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehal-
   tes; § 43 Abs. 2 gilt entsprechend.
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
   Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezem-
   ber 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem
   Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisheri-
   gen Ruhegehaltes.
   (2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976
 geltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestan-
 den, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und

 zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag
 gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezem-
 ber 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar
 1977 gestellt.

   (3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssolda-
 ten können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die
 nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
 Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig gal-
 ten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden
 konnten und bis zum 31. Dezember 1976 zurückge-
 legt worden sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt
 werden. Die Entscheidung trifft der Bundesminister
 der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
 minister des Innern.

    6 a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts

          ab 1. Januar 1992 für Versorgungs-

       empfänger, bei denen der Versorgungsfall

            in der Zeit vom 1 . Januar 1977

      bis zum 31. Dezember 1991 eingetreten ist

                         § 94a
   Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-
 handenen Empfänger von Versorgungsbezügen
 regeln sich, sofern der Versorgungsfall nach dem
 31. Dezember 1976 eingetreten ist, nach dem bis zum
 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden
 Maßgaben:

 1. Die §§ 53 und 55 a Abs. 4 sowie § 43 dieses
    Gesetzes in Verbindung mit § 22 Satz 2 des
    Beamtenversorgungsgesetzes finden in der vom
    1. Januar 1992 an geltenden Fassung Anwen-
    dung. Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-
    lung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten-
    den Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange
    ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehen-
    des Beschäftigungsverhältnis andauert.
 2. § 54 findet mit den Einschränkungen des § 45
    Abs. 1 Nr. 3 und des § 73 Abs. 6 Anwendung.
    Hierbei treten an die Stelle der in § 54 Abs. 1
BGBl. 1989, Seite 2229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2229
   Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 genannten Vorschriften
   die entsprechenden Vorschriften des vor dem
   1. Januar 1992 geltenden Rechts. § 54 gilt nicht,
   solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen
   Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder
   Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert.
3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
   Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezem-
   ber 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab

   dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch

   unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehal-

   tes.

  6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991
           vorhandene Berufssoldaten
                        § 94b

   (1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten,

aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar

vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-

verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,

bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehalts-

satz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der

ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts-

satzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten-

den Recht. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 erge-
bende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das

vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeit-

punkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige

Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert

der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-
satz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt
§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 entsprechend. Bei der
Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollen-
dung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit
außer Betracht;§ 25 Abs. 1 und§ 26 Abs. 2 finden in
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
Anwendung.
   (2) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten,
aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden
und liegt der Eintritt in den Ruhestand auf Grund der
für ihn geltenden Altersgrenzenregelung vor dem
1. Januar 2002, so richtet sich die Berechnung der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts-
satzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten-
den Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von
dieser Vorschrift erfaßter Berufssoldat vor Eintritt in
den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
stand versetzt wird oder verstirbt.

  (3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhe-
gehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes
zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhe-
gehaltsssatz, der sich nach diesem Gesetz für die
gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich
nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den
Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht
übersteigen.
  (4) Liegt dem Ruhegehalt ein Dienstverhältnis im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde, ist der Anwen-
dung des § 54 das Ruhegehalt zugrunde zu legen,
das sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Recht ergäbe, wenn dies günstiger ist.

      (5) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach
    Absatz 1, so sind die Vorschriften des § 55 Abs. 2 und
    des § 55a Abs. 2

    1. in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
       sung bei der Berechnung des für die Höchstgren-
       zen am 31. Dezember 1991 erreichten Ruhe-
       gehaltssatzes,

    2. in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung

       bei der Berechnung des sich aus Zeiten vom

       1. Januar 1992 an ergebenden Ruhegehaltssatzes

    anzuwenden. Bei Zeiten im Sinne des § 55 b Abs. 1,
    die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist
    § 55b in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
    sung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 55 b
    Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist

    § 55 b in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fas-

    sung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle

    des Hundertsatzes von 1,875 der Satz von 1 ,0 und an

    die Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von

    1 ,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach

    Absatz 2, so sind die Vorschriften des § 55 Abs. 2, des

    § 55 a Abs. 2 sowie des § 55 b in der bis zum

    31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

      (6) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererzie-

   hung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind

   richtet sich nach § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4 in der bis

   zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.

      (7) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt
   der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz
   auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des
   Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt,
   mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in
   unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am
   31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-recht-
   lichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

       6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis
             eines Berufssoldaten nach dem
                   31. Dezember 1991

                            § 94c
       Ist ein Soldat im Ruhestand nach dem 31. Dezem-
    ber 1991 nach § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in
    Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes
    oder nach § 51 des Soldatengesetzes erneut in das
    Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen wor-
    den, bleibt der nach § 94a oder nach § 94b dem
    früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Ruhegehalts-

    satz gewahrt, wenn der Ruhegehaltssatz für das neue
    Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz für das frü-
    here Ruhegehalt zurückbleibt; § 25 Abs. 1 Satz 2
    bleibt unberührt."

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                        Artikel 3
           Änderung des Soldatengesetzes

 (1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt
BGBl. 1989, Seite 2230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2230
2230                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1989
(BGBI. 1 S. 1282), wird wie folgt geändert:

1. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird das Wort „fünf" durch das Wort
           ,, vier" ersetzt.

       bb) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:
           ,,Soweit dienstliche Belange nicht entgegenste-
           hen, kann der Eintritt in den Ruhestand auf
           Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem
           Jahr hinausgeschoben werden. Der Antrag soll
           spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der
           allgemeinen Altersgrenze gestellt werden."
   b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 bis 4 ange-
      fügt:

       „Das gilt nicht, wenn der Berufssoldat beantragt, bis
       zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Über-
       schreiten der besonderen Altersgrenze im Dienst-
       verhältnis verbleiben zu wollen und dienstliche
       Belange nicht entgegenstehen. Für den Antrag gilt
       Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Die Zurruhesetzung
       erfolgt auch in diesen Fällen zu den in Satz 1
       angegebenen Zeitpunkten."

2. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „sechzigste" durch das
      Wort „einundsechzigste" ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „dreiund-
       fünfzigsten" durch das Wort „vierundfünfzigsten", in
       Nummer 2 Buchstabe b das Wort „fünfundfünfzig-
       sten" durch das Wort „sechsundfünfzigsten", in
       Nummer 2 Buchstabe c das Wort „siebenundfünf-
       zigsten" durch das Wort „achtundfünfzigsten", in
       Nummer 2 Buchstabe d das Wort „neunundfünfzig-
       sten" durch das Wort „sechzigsten" und in Nummer
       4 das Wort „dreiundfünfzigsten" durch das Wort

       ,, vierundfünfzigsten" ersetzt.

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                         Artikel 4
        Änderung des Bundesministergesetzes

  Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 27. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1166), zuletzt

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember

1989 (BGBI. 1 S. 2210), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Worte „fünfunddreißig vom
           Hundert" durch die Worte „neunundzwanzig
           vom Hundert", die Worte „fünfundzwanzig vom
           Hundert" durch die Worte „zwanzig vom Hun-
           dert" und die Worte „achtzehneindrittel vom
           Hundert" durch die Worte „fünfzehneindrittel
           vom Hundert" ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Worte „drei vom Hundert"
          durch die Worte „zweieinhalb vom Hundert"
          ersetzt.
      cc) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:
          ,,Bei Anwendung des Satzes 2 sind zur Ermitt-
          lung der gesamten ruhegehaltfähigen Amts-
          zeit etwa anfallende Tage unter Benutzung
          des Nenners dreihundertfünfundsechzig auf
          zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die
          zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in
          der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Der Vom-
          hundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen;
          Satz 3 gilt entsprechend."
   b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „nach den
      Absätzen 1 und 3" durch die Worte „nach Absatz 1
      und Absatz 3 Satz 1 " ersetzt.

   c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „fünfunddrei-
      ßig vom Hundert" durch die Worte „neunundzwan-
      zig vom Hundert" ersetzt.

2. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    ,,(5) Für ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung
   gilt § 53 a des Beamtenversorgungsgesetzes sinn-
   gemäß mit folgenden Maßgaben:
   1 . An die Stelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 des
      Beamtenversorgungsgesetzes genannten Rechts-
      vorschriften tritt § 15 Abs. 5 dieses Gesetzes.

   2. Von dem Ruhegehalt nach § 15 Abs. 5 ist minde-
      stens ein Betrag in Höhe des Ruhegehaltes, das
      sich vor Anwendung des § 15 Abs. 5 ergeben
      würde, mindestens aber ein Betrag in Höhe von
      fünfzehneindrittel vom Hundert des Amtsgehaltes
      und des Ortszuschlages, zu belassen; § 15 Abs. 1
      Satz 2 findet keine Anwendung.
   3. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in
      dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
      wird."

3. Nach § 21 wird eingefügt:

                          ,,§ 21 a

     (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992
  vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Bundesregie-
  rung sowie der Hinterbliebenen eines ehemaligen Mit-
  gliedes der Bundesregierung regeln sich nach dem bis
  zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgen-
  den Maßgaben:

   1. § 20 Abs. 5 findet Anwendung. Dies gilt nicht,

      solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen

      Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder

      Tätigkeit eines ehemaligen Mitgliedes der Bundes-
      regierung andauert.

  2. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
     ehemaligen Mitgliedes der Bundesregierung, das
     nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln
     sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden
     Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bis-
     herigen Ruhegehaltes.
    (2) Besteht ein Amtsverhältnis über den 31. De-
  zember 1991 hinaus fort und hat zu diesem Zeitpunkt
  eine Mitgliedschaft in der Bundesregierung einschließ-
BGBl. 1989, Seite 2231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2231
   lieh einer Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staats-
   sekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung ins-

   gesamt mindestens zwei Jahre bestanden, so gilt § 15
   Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
   Fassung.

      (3) Wird ein ehemaliges Mitglied der Bundesregie-

   rung nach dem 31. Dezember 1991 erneut Mitglied der

   Bundesregierung, bleibt der nach Absatz 1 oder Ab-

   satz 2 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte

   Vomhundertsatz gewahrt, wenn der Vomhundertsatz

   für das neue Ruhegehalt hinter dem Vomhundertsatz

   für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt."

                         Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
      der Parlamentarischen Staatssekretäre

   Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamen-

tarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBI. 1

S. 1538) wird wie folgt geändert:
  In § 7 werden die Worte ,,§§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20" durch
die Worte ,,§§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20 und 21 a" ersetzt.

                        Artikel 6

   Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
  Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom
30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297), wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort „endet"
      ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:

      ,, § 26 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung,".
   b) In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter dem Wort „bewährt"
      ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:

      ,,§ 26 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung,".

2. § 25 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 25
      (1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach Erreichen
   der Altersgrenze in den Ruhestand. Die Altersgrenze
   der Beamten auf Lebenszeit ist das vollendete fünfund-
   sechzigste Lebensjahr. Für einzelne Beamtengruppen
   kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt
   werden. Der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
   ist durch Gesetz zu regeln.
     (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
  Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten,
  soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, über
  das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus
  um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht

  übersteigen darf, hinausgeschoben werden kann,

  jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtund-

  sechzigsten Lebensjahr. Unter den gleichen Voraus-
  setzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer
  nach Absatz 1 Satz 3 gesetzlich bestimmten früheren
  Altersgrenze um bis zu zwei Jahre hinausgeschoben
  werden."

3. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        ,,(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß von
      der Versetzung des Beamten in den Ruhestand
      wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll,

      wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer

      gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben

      Endgrundgehalt übertragen werden kann und wenn

      zu erwarten ist, daß er den gesundheitlichen Anfor-

      derungen des neuen Amtes genügt; zum Endgrund-

      gehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehalt-

      fähige Stellenzulagen. Durch Gesetz kann ferner
      bestimmt werden, daß dem Beamten zur Vermei-
      dung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibe-
      haltung seines Amtes auch eine geringerwertige
      Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertra-
      gen werden kann, wenn eine anderweitige Verwen-
      dung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahr-

      nehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichti-

      gung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist."

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält
      folgende Fassung:

       ,,(4) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
      Beamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der
      Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhe-
      stand versetzt werden kann, wenn er

      1 . schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwer-
          behindertengesetzes ist und das sechzigste
          Lebensjahr vollendet hat oder

      2. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet
         hat.

      Dem Antrag nach Nummer 1 darf nur entsprochen
      werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu
      verpflichtet, aus Beschäftigungen oder Erwerbstä-
      tigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als
      den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der
      monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Satz 1

      Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt."

4. In § 45 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 26 Abs. 3
   letzter Satz" durch die Worte,,§ 26 Abs. 4 letzter Satz"
   ersetzt.

                        Artikel 7

       Änderung des Bundesbeamtengesetzes
  Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1282), wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

   ,,§ 42 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei

   allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den

   Fällen der Nummer 3 sinngemäß anzuwenden."

2. In § 35 wird im Satz 2 der Punkt durch ein Komma
   ersetzt und folgender zweiter Halbsatz angefügt:
   ,,§ 42 Abs. 3 ist sinngemäß ai1zuwenden."
BGBl. 1989, Seite 2232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2232
2232                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

3. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

        ,,(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende
       des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünf-
       undsechzigste Lebensjahr vollendet. Für einzelne
       Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere
       Altersgrenze bestimmt werden.

          (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag

       des Beamten, soweit dienstliche Belange nicht ent-
       gegenstehen, über das vollendete fünfundsech-
       zigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist,
       die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinaus-
       geschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum
       vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr. Unter
       den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in
       den Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Satz 2
       gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis
       zu zwei Jahre hinausgeschoben werden.

          (3) Wenn dringende dienstliche Belange im Ein-
       zelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch
       einen bestimmten Beamten erfordern, kann auf
       Antrag der obersten Dienstbehörde die Bundes-
       regierung den Eintritt in den Ruhestand über das
       fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für eine
       bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht überstei-
       gen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die
       Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hinaus.
       Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bun-
       desregierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festge-
       setzte frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzig-
       sten Lebensjahr hinausschieben."

   b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

4. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

         ,,(3) Von der Versetzung des Beamten in den
       Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen
       werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder
       einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens dem-
       selben Endgrundgehalt übertragen werden kann
       und wenn zu erwarten ist, daß er den gesundheit-
       lichen Anforderungen des neuen Amtes genügt;
       zum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen
       und ruhegehaltfähige Stellenzulagen. Zur Vermei-
       dung der Versetzung in den Ruhestand kann dem
       Beamten unter Beibehaltung seines Amtes auch
       eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Lauf-
       bahngruppe übertragen werden, wenn eine ander-
       weitige Verwendung nicht möglich ist und dem
       Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben
       unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit

       zuzumuten ist."

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält
      folgende Fassung:

         ,,(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne
       Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag
       in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

       1. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwer-
          behindertengesetzes ist und das sechzigste
          Lebensjahr vollendet hat oder

      2. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet
         hat.

      Dem Antrag nach Nummer 1 darf nur entsprochen
      werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu
      verpflichtet, aus Beschäftigungen oder Erwerbs-
      tätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als
      den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der
      monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Satz 1

      Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt."

5. In § 44 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten „den
   Beamten" die Worte „auf Grund eines amtsärztlichen
   Gutachtens über den Gesundheitszustand, bei der
   Deutschen Bundesbahn und bei der Deutschen Bun-
   despost auch auf Grund des Gutachtens eines beamte-
   ten Arztes, eines Vertrauensarztes, in Ausnahmefällen
   eines Facharztes" angefügt.

6. In § 77 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte ,,§ 42 Abs. 3
   letzter Satz" durch die Worte ,,§ 42 Abs. 4 letzter Satz"
   ersetzt.

7. In § 98 Abs. 1 werden die Worte „22, 24 und 41" durch
   die Worte „22 und 24" ersetzt.

                         Artikel 8
     Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

   Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom
9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „2, 14" durch die Zahl
   ,, 1,875" ersetzt.

2. Es wird folgender § 73 a eingefügt:

                          ,,§ 73a
            Übergangsregelung bei Gewährung
      einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche
              oder überstaatliche Einrichtung
     Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis
   zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in
   der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzu-
   wenden."

                         Artikel 9

Änderung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten
          des Deutschen Bundestages

  Das Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen
Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Juni 1982 (BGBL I S. 677), geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363),
wird wie folgt geändert:

  In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 13 bis 20"
durch die Worte ,,§§ 13 bis 20 und 21 a" ersetzt
BGBl. 1989, Seite 2233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2233
                            Nr. 59     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                               2233

                       Artikel 10
     Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

  Das Bundesdatenschutzgesetz vom 27. Januar 1977
(BGBI. 1 S. 201 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363), wird
wie folgt geändert:
  In § 18 Abs. 6 Satz 3 werden die Worte ,,§§ 13 bis 20"
durch die Worte ,,§§ 13 bis 20 und 21 a" ersetzt.

                       Artikel 11

  Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung
  Das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
96-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2363), wird wie folgt geändert:

  § 4 a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
     ,,(3) Das Ruhegehalt wird für Beamte im Flugver-
   kehrskontrolldienst auf Lebenszeit, die wegen Errei-
   chens der Altersgrenze nach den Absätzen 1 und 2 in
   den Ruhestand treten, erhöht. Die Erhöhung beträgt
   bei Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des drei-
   undfünfzigsten Lebensjahres 13, 125 vom Hundert der
   ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Erhöhung ver-
   mindert sich bei einem Beamten, der mehr als zwei
   Jahre nach Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebens-
   jahres in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang,
   um den sich der Ruhegehaltssatz durch die Dienstzeit,
   die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach
   § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöht.
   Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der
   ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen."

b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
     ,,(5) Auf Beamte im Flugverkehrskontrolldienst auf
   Lebenszeit, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 in den
   Ruhestand versetzt worden sind, findet § 53a Abs. 2
   Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maß-
   gabe Anwendung, daß die ruhegehaltfähigen Dienstbe-
   züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
   sich das Ruhegehalt berechnet, um zwanzig vom Hun-
   dert erhöht werden. § 53 a Abs. 4 und 5 des Beamten-
   versorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwen-
   den, daß die nach Satz 1 maßgebenden ruhegehalt-
   fähigen Dienstbezüge zu erhöhen sind.
      (6) Liegt dem Ruhegehalt ein Beamtenverhältnis im
   Sinne des§ 85 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgeset-
   zes zugrunde, ist der Anwendung des§ 53a des Beam-
   tenversorgungsgesetzes das Ruhegehalt zugrunde zu
   legen, das sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991
   geltenden Recht ergäbe, wenn dies günstiger ist."

                       Artikel 12
      Änderung der Bundesdisziplinarordnung
   § 77 Abs. 5 der Bundesdisziplinarordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1

  ,,(5} Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte
wieder zum Beamten ernannt wird. Im übrigen gelten die
Vorschriften der §§ 53 bis 54, 56 bis 59 und 62 und 90 des
Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Verurteilte
gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag
als Ruhegehalt. Bei Anwendung der §§ 53 und 54 des
Beamtenversorgungsgesetzes sind die Höchstgrenze
(§ 53 Abs. 2 Nr. 1) und der unter Zugrundelegung der ge-
samten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende
Betrag(§ 54) um den Betrag zu kürzen, um den der Unter-
haltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet
ist, zurückbleibt. Bei Anwendung des § 53 a des Beamten-
versorgungsgesetzes sind die ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge (§ 53a Abs. 2 Satz 1) um den Betrag zu kürzen,
um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus
dem er errechnet ist, zurückbleibt."

                        Artikel 13

               Änderung des Gesetzes
           über das Schornsteinfegerwesen
  Das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom
15. September 1969 (BGBI. 1S. 1634, 2432), zuletzt geän-
dert durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar
1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert:

  § 31 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

 ,,(4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, §§ 21, 22, 25 und 61
Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entspre-
chend."

                        Artikel 14
      Änderung des Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt
geändert:

  In § 3 werden in Nummer 67 das Semikolon gestrichen
und folgende Worte angefügt:

,,und der Kindererziehungszuschlag nach dem Kinder-
erziehungszuschlagsgesetz;".

                        Artikel 15

    Änderung des Gesetzes über die Gewährung
        einer jährlichen Sonderzuwendung
  Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son-
derzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung
des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai
1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 4
Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297),
wird wie folgt geändert:

   Dem § 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
S. 750, 984), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2466), erhält folgende
Fassunq:
,,Der Kindererziehungszuschlag nach dem Kindererzie-
hungszuschlagsgesetz bleibt unberücksichtigt."
BGBl. 1989, Seite 2234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2234
2234                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil i

                         Artikel 16
                        Gesetz
                 über die Gewährung
          eines Kindererziehungszuschlags
     (Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG)

                            § 1

   ( 1) Das Ruhegehalt eines Beamten oder Richters erhöht

sich bei einem nach dem 31. Dezember 1991 geborenen
Kind für jeden Monat eines Erziehungsurlaubs nach Voll-

endung des siebzehnten Lebensjahres während eines

Beamtenverhältnisses oder eines anderen öffentlich-recht-

lichen Dienst- oder Amtsverhältnisses um 6,25 vom Hun-

dert des aktuellen Rentenwertes nach dem Sechsten Buch

Sozialgesetzbuch, soweit nicht ein anderer Elternteil in

dieser Zeit wegen Erziehung des Kindes in der gesetz-

lichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war.
Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten einer Kindererziehung,

die in eine Freistellung vom Dienst nach § 72 a oder nach

§ 79 a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen-
dem Landesrecht fallen. Für die Berechnung des Betrages
nach Satz 1 wird die Zeit einer Freistellung nach Satz 2
von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag berücksichtigt,
an dem das Kind sechsunddreißig Monate alt wird. Zur
Ermittlung des nach Satz 1 bis 3 zu berücksichtigenden
Zeitraumes sind etwa anfallende Tage unter Benutzung
des Nenners dreißig umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

  (2) Wird während einer Kindererziehungszeit vom Erzie-
henden ein weiteres Kind erzogen, das bei der Berech-
nung des Betrages nach Absatz 1 Satz 1 zu berücksichti-
gen gewesen wäre, verlängert sich der nach Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 zu berücksichtigende Zeitraum für
dieses und jedes weitere Kind um die Zeit, in der mehrere
Kinder gleichzeitig erzogen worden sind.

   (3) Trifft die nach Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigende
Zeit einer Freistellung mit einer Teilzeitbeschäftigung nach
§ 72 a oder nach § 79 a des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendem Landesrecht zusammen, ist der auf die
Zeit nach Absatz 1 Satz 3 entfallende Anteil des Kinderer-
ziehungszuschlages nur insoweit zu zahlen, als er den
Betrag des Ruhegehaltes übersteigt, der sich aus der auf
die Teilzeitbeschäftigung entfallenden ruhegehaltfähigen
Dienstzeit ergibt. Dienstunfallbedingte Erhöhungen blei-

ben außer Betracht.

  (4) Durch die Erhöhung des Ruhegehaltes nach
Absatz 1 bis 3 darf der Betrag des Ruhegehaltes nicht
überschritten werden, der sich ergeben würde, wenn die
der Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 zugrunde gelegten
Zeiten eines Erziehungsurlaubs sowie einer Freistellung
vom Dienst nach § 72 a oder nach § 79 a des Bundesbe-
amtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in vol-
lem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 des

Beamtenversorgungsgesetzes zu berücksichtigen gewe-
sen wären.

                            §2
   (1) Hat ein Beamter oder Richter nach Vollendung des
siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beam-
tenverhältnis oder in ein anderes öffentlich-rechtliches
Dienst- oder Amtsverhältnis ein nach dem 31. Dezember
1991 geborenes Kind erzogen, gilt § 1 Abs. 1 bis 3
entsprechend, wenn

1. die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der
   Erziehungszeit als Beitragszeit nach dem Sechsten
   Buch Sozialgesetzbuch bei dem Beamten oder Richter
   vorgelegen haben und

2. die allgemeine Wartezeit nach dem Sechsten Buch
   Sozialgesetzbuch bis zum Eintritt in den Ruhestand
   nicht erfüllt ist und auch nach diesem Zeitpunkt nicht

   erfüllt wird.

   (2) Durch die Erhöhung des Ruhegehaltes nach

Absatz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der

sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn die der Berech-

nung des Kindererziehungszuschlags zugrundeliegenden

Erziehungszeiten in vollem Umfang als ruhegehaltfähige

Dienstzeit nach § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes zu

berücksichtigen gewesen wären.

  (3) Die Erhöhung des Ruhegehaltes nach Absatz 1 wird

auf Antrag vorgenommen.

                          §3

   § 2 ist für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren
sind, nach Maßgabe der Vorschriften über Beitragszeiten
wegen Kindererziehung im Fünften Kapitel des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

                          §4
   Die Aufwendungen für den Kindererziehungszuschlag
trägt der jew~ilige Träger der Versorgungslast.

                          §5
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                          §6

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

                       Artikel 17

                 Versorgungsbericht

   Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körper-
schaften zu Beginn jeder Wahlperiode des Deutschen
Bundestages einen Bericht vorlegen. Der Bericht soll die
jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleistungen im
öffentlichen Dienst enthalten sowie Hochrechnungen für
die in den nächsten 15 Jahren zu erwartenden Versor-
gungsleistungen.

                       Artikel 18

   Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
      und des Soldatenversorgungsgesetzes
  (1) Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut
des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar
1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.

 (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den
Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 2218. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes db6c2caefc9e0f46….