Gesetze / Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

ParlStG

§ 5

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ParlStG%201974/5?asof=2024-01-09#abs-1 (1) Die Parlamentarischen Staatssekretäre erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge. § 11 Abs. 1, 2, 4 des Bundesministergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß das Amtsgehalt und die Dienstaufwandsentschädigung fünfundsiebzig vom Hundert des Amtsgehalts und der Dienstaufwandsentschädigung eines Bundesministers betragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ParlStG%201974/5?asof=2024-01-09#abs-2 (2) Die für Bundesminister geltenden beihilferechtlichen, reise- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ParlStG%201974/5?asof=2024-01-09#abs-3 (3) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Parlamentarischen Staatssekretären in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:

1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro und
2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.
§ 4 § 6