Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 35 Kosten und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt der Bund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstattet werden. Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung nach der höchsten Honorargruppe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Entschädigung, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen setzt der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages fest.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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