Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 31 Verlesung von Protokollen und Schriftstücken
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 20.02.2009 – 1 BGs 20/09Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/31#abs-1 (1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen von anderen Untersuchungsausschüssen, Gerichten und Behörden sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/31#abs-2 (2) Der Untersuchungsausschuss kann beschließen, von einer Verlesung Abstand zu nehmen, wenn die Protokolle oder Schriftstücke allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zugänglich gemacht worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/31#abs-3 (3) Eine Verlesung der Protokolle und Schriftstücke oder die Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts in öffentlicher Sitzung findet nicht statt, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 vorliegen.