Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
PTA-APrV§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/13#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier geprüft. Die Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/13#abs-2 (2) Jedes einzelne Fach wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende bildet die Note für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen mündlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.
Änderungsverlauf
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07.06.2023 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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13.01.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
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