Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

PTA-APrV

§ 15b Vornoten

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/15b#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Schule jeweils eine Vornote für jedes Prüfungsfach, das Gegenstand der staatlichen Prüfung ist, fest. Grundlage der Festsetzung der Vornoten ist das Zeugnis nach § 1 Absatz 2 Satz 4.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/15b#abs-2 (2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/15b#abs-3 (3) Die Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsabschnitts mitgeteilt.

§ 15a § 15c