Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
PTA-APrV§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/12#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Die zu prüfende Person hat in jedem Fach in jeweils einer Aufsichtsarbeit ein Thema ausführlich abzuhandeln und zusätzlich schriftlich gestellte Einzelfragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit dauert im Fach 1 180, in den Fächern 2 bis 4 jeweils 120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung soll innerhalb einer Woche abgeschlossen werden. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/12#abs-2 (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.
Änderungsverlauf
-
07.06.2023 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148)
BGBl. 2023 I Nr. 148
-
13.01.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.