Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 148
BGBl. 2023 I Nr. 148 · 92.336 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2023 Nr. 148
Verordnung
zur Modernisierung der Prüfungsverfahren im Recht der Heilberufe
(Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung)
Vom 7. Juni 2023
Auf Grund
– des § 5 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,
– des § 4 Absatz 1 bis 3 und 6a der Bundesärzteordnung, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert, dessen Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes
vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geändert und dessen Absatz 6a durch Artikel 29 Nummer 2 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,
– des § 66 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– des § 3 Absatz 1 und 2a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, dessen Absatz 1 zuletzt durch
Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, und dessen
Absatz 2a durch Artikel 33 Nummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S 2515) eingefügt worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,
– des § 5 des Ergotherapeutengesetzes, der zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I
S. 1307) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,
– des § 5 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, der zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. August
2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,
– des § 8 des Orthoptistengesetzes, der zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I
S. 1307) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– des § 8 des Diätassistentengesetzes, der zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I
S. 1307) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– des § 13 Absatz 1 und 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 50
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und dessen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 25
Nummer 3 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– des § 13 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 8 und 9 des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes, von denen § 13 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 13 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 25 Nummer 3 des Gesetzes vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

– des § 7 des Podologengesetzes, der zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I
S. 1307) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– des § 11 des Notfallsanitätergesetzes, der zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I
S. 1307) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– des § 71 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit,
– des § 56 Absatz 1 des PTA-Berufsgesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– des § 69 des MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Artikel 2 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 3 Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungs
verordnung
Artikel 4 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Artikel 5 Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
Artikel 7 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
Artikel 8 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
Artikel 9 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
Artikel 10 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
Artikel 11 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
Artikel 12 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Artikel 13 Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Artikel 14 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
pharmazeutisch-technische Assistenten
Artikel 15 Änderung der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Artikel 16 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Vorlesungen können auch in digitaler Form abgehalten werden. Seminare und praktische Lehrveranstaltungen
können durch digitale Lehrformate begleitet werden.“
2. Nach § 4 Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Begleitende Unterrichtsveranstaltungen, die in Form von Vorlesungen durchgeführt werden, können in
Abstimmung mit der zuständigen Behörde auch in digitaler Form abgehalten werden.“
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Wörter „und Prüfungsfragen stellen“ durch die Wörter „; ihm steht kein Fragerecht zu“
ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „diese können dabei auch Prüfungsfragen stellen“ durch die Wörter „dem
Vorsitzenden oder dem von diesem bestimmten Mitglied der Prüfungskommission steht kein Fragerecht
zu“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens zwei, höchstens vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
bb) Satz 8 wird aufgehoben.

4. In § 22c Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „mindestens zwei, höchstens vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
5. In § 22d Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „mindestens zwei, höchstens vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
6. In der Anlage 6 werden in der Überschrift die Wörter „§ 4 Abs. 4 Satz 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 4“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Jede Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und
1. beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus zwei weiteren Mitgliedern,
2. beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus drei weiteren Mitgliedern.“
2. § 36 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.“
Artikel 3
Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Die Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom
4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Nähere regeln die Länder.“
2. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Teilnahme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung
Die oder der Vorsitzende hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen; ihr
oder ihm steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.“
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Note für die einzelnen Aufsichtsarbeiten als das arithmetische Mittel.“
4. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.“
5. § 35 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
6. § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das
arithmetische Mittel.“
7. § 38 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.“

8. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
9. § 42 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das
arithmetische Mittel.“
10. Dem § 44 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.“
11. § 60 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Eignungsprüfung anwesend sein; ihr oder ihm
steht ein Fragerecht zu.“
12. § 72 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung anwesend
sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
13. § 77 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des praktischen Teils der Kenntnisprüfung anwesend
sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
14. § 84 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des Abschlussgesprächs anwesend sein; ihr oder ihm
steht ein Fragerecht zu.“
15. § 96 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern“ durch die Wörter „zwei
Fachprüferinnen und Fachprüfern“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
16. § 98 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des praktischen Teils der Nachprüfung anwesend
sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
17. Dem § 99 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.“
18. § 101 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
19. § 102 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des mündlichen Teils der Nachprüfung anwesend
sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
20. Dem § 103 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.“

Artikel 4
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mindestens zwei und höchstens vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 111 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt
durch Artikel 31 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule
nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.“
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ gestrichen, werden nach dem Wort
„Aufsichtsarbeit“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer“ eingefügt und
werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
Aufsichtsarbeiten“ eingefügt.
c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens einem Fachprüfer“ durch die Wörter „zwei Fachprüfern“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm
steht kein Fragerecht zu.“
c) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ durch die Wörter „die Note für das einzelne
Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie“ ersetzt und werden nach dem
Wort „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer“ eingefügt.
d) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
4. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm
steht kein Fragerecht zu.“
c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ gestrichen, werden nach den
Wörtern „Absatz 1 Nr. 1 und 2“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer“
eingefügt und werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der
Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2“ eingefügt.
d) Nach dem neuen Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“

5. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Berechneter Note in Worten
Notendefinition
Zahlenwert (Zahlenwert)
1,00 bis 1,49 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
(1)
1,50 bis 2,49 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
(2)
2,50 bis 3,49 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
(3)
3,50 bis 4,49 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
(4) Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
(5) erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
(6) selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können“.
6. § 16a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
steht ein Fragerecht zu.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
7. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
steht ein Fragerecht zu.“
b) In Absatz 5 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch
Artikel 29 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule
nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.“
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter „im Einvernehmen mit den Fachprüfern“ durch die Wörter „die Note für die
einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie“ ersetzt.
c) In Satz 4 wird das Wort „Dabei“ durch die Wörter „Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil
der Prüfung“ ersetzt.
d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede
Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.“

3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm
steht kein Fragerecht zu.“
c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im Einvernehmen mit den Fachprüfern“ durch die Wörter „die Note
für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie“ ersetzt.
d) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Dabei“ durch die Wörter „Bei der Bildung der Prüfungsnote für den
mündlichen Teil der Prüfung“ ersetzt.
e) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach
mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.“
4. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm
steht kein Fragerecht zu.“
c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im Einvernehmen mit den Fachprüfern“ gestrichen und werden nach
dem Wort „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer“ eingefügt.
d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach
mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.“
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Berechneter Note in Worten
Notendefinition
Zahlenwert (Zahlenwert)
1,00 bis 1,49 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
(1)
1,50 bis 2,49 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
(2)
2,50 bis 3,49 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
(3)
3,50 bis 4,49 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
(4) Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
(5) erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
(6) selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können“.
6. § 16a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 11 wird folgender Satz eingefügt:
„Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend
sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
7. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend
sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
b) In Absatz 5 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und
Orthoptisten
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I
S. 563), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule
nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ durch die Wörter „die Note für jede
Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie“ ersetzt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert
ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn
jede Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu.“
c) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ durch die Wörter „die Note für jedes Fach als
das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer“ eingefügt.
d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach
mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.“
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Berechneter Note in Worten
Notendefinition
Zahlenwert (Zahlenwert)
1,00 bis 1,49 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
(1)
1,50 bis 2,49 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
(2)
2,50 bis 3,49 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
(3)
3,50 bis 4,49 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
(4) Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
(5) erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

Berechneter Note in Worten
Notendefinition
Zahlenwert (Zahlenwert)
5,50 bis 6,00 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
(6) selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können“.
5. § 16a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 11 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
steht ein Fragerecht zu.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
6. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
steht ein Fragerecht zu.“
b) In Absatz 5 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und
Diätassistenten
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994
(BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule
nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ gestrichen und werden nach dem Wort
„Aufsichtsarbeit“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer“ eingefügt.
cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert
ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens einem Fachprüfer“ durch die Wörter „zwei Fachprüfern“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm
steht kein Fragerecht zu.“
c) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ gestrichen und werden nach dem Wort
„Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer“ eingefügt.
d) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
4. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ durch die Wörter „die Note für das einzelne
Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie“ ersetzt und werden nach dem
Wort „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer“ eingefügt.

b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Berechneter Note in Worten
Notendefinition
Zahlenwert (Zahlenwert)
1,00 bis 1,49 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
(1)
1,50 bis 2,49 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
(2)
2,50 bis 3,49 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
(3)
3,50 bis 4,49 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
(4) Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
(5) erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
(6) selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können“.
6. § 16a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
steht ein Fragerecht zu.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
7. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
steht ein Fragerecht zu.“
b) In Absatz 5 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische
Bademeister
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember 1994
(BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule
nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.“
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ gestrichen, werden nach dem Wort
„Aufsichtsarbeit“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer“ eingefügt und
werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der beiden
Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Umfangs“ eingefügt.

c) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens einem Fachprüfer“ durch die Wörter „zwei Fachprüfern“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm
steht kein Fragerecht zu.“
c) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ durch die Wörter „die Note für das jeweilige
Fach als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fachprüfer sowie“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer“ eingefügt.
d) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
4. § 7 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm
steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die
Note für jede Fächergruppe des Absatzes 1 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. Aus
den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die Prüfung nach
Absatz 2 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. Aus den Noten der beiden
Fächergruppen des Absatzes 1 und der Note für die Prüfung nach Absatz 2 bildet der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der
Noten der beiden Fächergruppen des Absatzes 1 und der Note für die Prüfung nach Absatz 2. Die
Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die
entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Berechneter Note in Worten
Notendefinition
Zahlenwert (Zahlenwert)
1,00 bis 1,49 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
(1)
1,50 bis 2,49 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
(2)
2,50 bis 3,49 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
(3)
3,50 bis 4,49 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
(4) Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
(5) erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
(6) selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können“.
6. § 16a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
steht ein Fragerecht zu.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
7. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
steht ein Fragerecht zu.“
b) In Absatz 5 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die
zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
werden. Die Teilnahme an den Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule
nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.“
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Berechneter Note in Worten
Notendefinition
Zahlenwert (Zahlenwert)
1,00 bis 1,49 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
(1)
1,50 bis 2,49 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
(2)
2,50 bis 3,49 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
(3)
3,50 bis 4,49 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
(4) Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
(5) erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
(6) selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können“.
3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ gestrichen, werden nach dem Wort
„Aufsichtsarbeit“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer“ eingefügt und
werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Umfangs“ eingefügt.
c) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen.“
4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens einem Fachprüfer“ durch die Wörter „zwei Fachprüfern“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu.“
c) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ durch die Wörter „die Note für jedes Fach als
das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fachprüfer sowie“ ersetzt und werden nach dem Wort „Prüfung“
die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer“ eingefügt.
d) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen.“
5. § 14 Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Vorsitzende ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der
Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes Fach als das arithmetische Mittel
der Noten der einzelnen Fachprüfer. Aus den Noten der Fächer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
die Note für die jeweilige Fächergruppe als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer sowie aus
den Noten der drei Fächergruppen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische

Mittel der Noten der drei Fächergruppen. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne
Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen.“
6. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
steht ein Fragerecht zu.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
7. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
steht ein Fragerecht zu.“
b) In Absatz 5 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule
nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.“
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der
einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die
Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Umfangs.“
c) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer“ durch die Wörter „zwei
Fachprüferinnen oder Fachprüfern“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein
Fragerecht zu.“
c) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern“ durch die Wörter „die
Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder
Fachprüfer sowie“ ersetzt und werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der
Noten der einzelnen Fächer“ eingefügt.
d) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
4. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm
steht kein Fragerecht zu.“
c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern“ gestrichen
und werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
Fachprüferinnen oder Fachprüfer“ eingefügt.

d) Nach dem neuen Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Berechneter Note in Worten
Notendefinition
Zahlenwert (Zahlenwert)
1,00 bis 1,49 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
(1)
1,50 bis 2,49 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
(2)
2,50 bis 3,49 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
(3)
3,50 bis 4,49 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
(4) Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
(5) erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
(6) selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können“.
6. § 16a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 12 wird folgender Satz eingefügt:
„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr
oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
7. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr
oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
b) In Absatz 5 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und
Notfallsanitäter
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4280), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der
Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 5 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Berechneter Note in Worten
Notendefinition
Zahlenwert (Zahlenwert)
1,00 bis 1,49 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
(1)
1,50 bis 2,49 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
(2)
2,50 bis 3,49 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
(3)
3,50 bis 4,49 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
(4) Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
(5) erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
(6) selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können“.
4. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel. Aus den Noten
der Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den
schriftlichen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen.“
5. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein
Fragerecht zu.“
c) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Note für den jeweiligen Themenbereich als das arithmetische Mittel. Aus den
Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für
den mündlichen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen.“
6. § 17 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein
Fragerecht zu.“
c) Die neuen Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Note für jedes Fallbeispiel als das arithmetische Mittel. Aus den Noten der
Fallbeispiele bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den
praktischen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen.“
7. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
c) In Satz 3 werden die Wörter „gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“
gestrichen.

d) Folgender Satz wird angefügt:
„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr
oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
8. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4 bis 6“ ersetzt.
9. In § 22 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4
bis 6“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
Konzeption der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen in einem angemessenen Umfang
berücksichtigt werden.“
2. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung
Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen
Prüfung teilzunehmen; ihnen steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht; § 46
Absatz 3 Satz 4, § 49 Absatz 3 Satz 4 und § 50 Absatz 7 Satz 4 bleiben unberührt.“
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf der Grundlage der Benotungen der Prüferinnen oder Prüfer legen die Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses die Note der einzelnen Klausuren als das arithmetische Mittel der Noten der
einzelnen Prüferinnen oder Prüfer fest. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne
Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.“
4. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Aus den einzelnen Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
Prüferinnen oder Prüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem
berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.“
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „zwei“ durch die Wörter „bis zu fünf“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
7. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Aus den Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
die Note des jeweiligen Prüfungsteils des praktischen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel
der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma
ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.“
8. Nach § 46 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein;
ihnen steht ein Fragerecht zu.“
9. Dem § 49 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein;
ihnen steht ein Fragerecht zu.“
10. Dem § 50 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein;
ihnen steht ein Fragerecht zu.“

11. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort „Fassung“ werden die Wörter „nach Maßgabe der folgenden
Absätze“ eingefügt.
b) Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden angefügt:
„(2) Hinsichtlich § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und
Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die
selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen
und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können. Die
Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen.
Das Nähere regeln die Länder.
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung nach § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen
und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist, wenn die Prüfung nach
dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern
nach § 20 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der
einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne
Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.
(4) Im mündlichen Teil der Prüfung nach § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen
und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die Prüfung nach
dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die Prüfung von drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern
abgenommen und nach § 20 benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt,
am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der
Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das
einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die
Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die
entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.
(5) Der praktische Teil der Prüfung nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen
und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die Prüfung nach
dem 30. September 2023 durchgeführt wird, von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und
nach § 20 benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der
Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder
Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen
Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die
Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die
entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.
(6) Für die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses während einer Prüfung, die nach dem 30. September 2023
durchgeführt wird, anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.
(7) Für den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 4 und den praktischen Teil der
Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und
Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses während einer Prüfung, die nach dem 30. September 2023
durchgeführt wird, anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu. Für den praktischen Teil der
Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 5 gilt in diesen Fällen auch § 16a Absatz 3 Satz 11 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung entsprechend.“
12. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort „Fassung“ werden die Wörter „nach Maßgabe der folgenden
Absätze“ eingefügt.
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt
wird, jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 20 zu benoten. Aus den Noten
der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für
die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder
Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten
Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

(3) Im mündlichen Teil der Prüfung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt
wird, die Prüfung von drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20 benotet. Die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr
oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten
der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma
ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.
(4) Der praktische Teil der Prüfung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt
wird, von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20 benotet. Die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr
oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das
arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf
zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note
nach § 20 zuzuordnen.“
Artikel 14
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische
Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-
technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption
des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die
Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 7 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule
nachzuweisen. Das Nähere zu den Sätzen 7 und 8 regeln die Länder.“
2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „mindestens zwei Fachprüfern“ durch die Wörter „zwei Fachprüferinnen oder
Fachprüfern“ ersetzt.
b) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und
Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. Dem berechneten
Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist
bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird.
Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem
berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach
§ 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen
nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die
entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.“
3. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Jedes einzelne Fach wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen.
Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende bildet die Note für die
Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
Fachprüferinnen und Fachprüfer. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a
zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit
mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter
Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die
Prüfungsnote nach § 15c. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem
berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den
jeweiligen mündlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.“
4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern
abgenommen und benotet.“

b) Satz 3 und 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und
Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note in dem jeweiligen Prüfungsfach. Dem berechneten
Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist
bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird.
Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem
berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach
§ 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen
nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die
entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen praktischen Teil der Prüfung zuzuordnen.“
5. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Die Prüfung wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b abgenommen und
benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an der Prüfung für den zweiten
Prüfungsabschnitt teilzunehmen.“
b) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und
Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note für die Leistung in dem mündlichen Prüfungsgespräch und
anschließend unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote die Prüfungsnote nach
§ 15c. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten
Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses bildet die Vornote aus der Note des Unterrichtsfachs „Apothekenpraxis,
einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien“.“
5a. § 15a wird wie folgt gefasst:
„§ 15a Benotung
Die im ersten und zweiten Prüfungsabschnitt der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt
benotet:
Berechneter Note in Worten
Notendefinition
Zahlenwert (Zahlenwert)
1,00 bis 1,49 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß
(1) entspricht
1,50 bis 2,49 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
(2)
2,50 bis 3,49 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
(3)
3,50 bis 4,49 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
(4) Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
(5) erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
(6) selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können“.
5b. § 15c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die für die Prüfungsleistungen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsfächer der
staatlichen Prüfung berechneten Zahlenwerte werden jeweils als das arithmetische Mittel gebildet. Die
Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Aus den berechneten Zahlenwerten
der Prüfungsleistungen und den in Zahlenwerten ausgedrückten Vornoten werden die Prüfungsnoten für die
einzelnen Prüfungsfächer gebildet. Die Vornoten sind mit einem Anteil von 25 Prozent zu berücksichtigen. Die
Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die
einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen.“
5c. § 15d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Durchschnittsnote nach Satz 1 Nummer 2 sowie die Gesamtnote der staatlichen Prüfung werden als das
arithmetische Mittel gebildet. Die Berechnung der Noten nach Satz 2 erfolgt jeweils auf zwei Stellen nach
dem Komma ohne Rundung. Den berechneten Zahlenwerten nach Satz 3 sind die entsprechenden Noten
nach § 15a zuzuordnen.“

b) Absatz 3 wird gestrichen.
6. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 12 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über das Bestehen. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein
Fragerecht zu.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
7. § 18b Absatz 4 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses über das Bestehen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort „Vorschriften“ werden die Wörter „nach Maßgabe der
folgenden Absätze“ eingefügt.
b) Folgende Absätze 2 bis 9 werden angefügt:
„(2) Hinsichtlich § 1 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische
Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden
Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, zielgerichtet bei
der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang
berücksichtigt werden können. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und
Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.
(3) Hinsichtlich der Benotung nach § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-
technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022
geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die
schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Leistungen in den mündlichen und praktischen Prüfungen des
ersten Prüfungsabschnitts sowie der zweite Prüfungsabschnitt wie folgt benotet werden:
Berechneter Note in Worten
Notendefinition
Zahlenwert (Zahlenwert)
1,00 bis 1,49 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß
(1) entspricht
1,50 bis 2,49 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
(2)
2,50 bis 3,49 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
(3)
3,50 bis 4,49 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
(4) Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
(5) erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
(6) selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können
Satz 1 gilt für die Bildung der Prüfungsnoten in den einzelnen Teilen des erstens Prüfungsabschnitts
entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Prüfung nach § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-
technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022
geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jede
einzelne Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern benotet wird. Aus den Noten der
Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das
arithmetische Mittel den berechneten Zahlenwert für die einzelne Aufsichtsarbeit und anschließend aus
den berechneten Zahlenwerten der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der
Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne
Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach Absatz 3 für
den schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.

(5) Hinsichtlich der Prüfung nach § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-
technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022
geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jedes
einzelne Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet wird. Die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. Ihr
oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfern bildet die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den berechneten Zahlenwert für die Leistung in dem jeweiligen
Prüfungsfach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer und
anschließend aus den berechneten Zahlenwerten für die Prüfungsleistungen die Prüfungsnote für den
mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach
dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende
Note nach Absatz 3 für den mündlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.
(6) Hinsichtlich der Prüfung nach § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-
technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022
geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jedes
einzelne Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet wird. Die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen. Ihr
oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses den berechneten Zahlenwert für die Leistung in dem jeweiligen
Prüfungsfach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer und
anschließend aus den berechneten Zahlenwerten der Prüfungsleistungen die Prüfungsnote für den
praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach
dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende
Note nach Absatz 3 für den praktischen Teil der Prüfung zuzuordnen.
(7) Hinsichtlich der Prüfung nach § 15 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-
technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022
geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die
Prüfung von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und
einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b abgenommen und
benotet wird. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an der Prüfung für den
zweiten Prüfungsabschnitt teilzunehmen. Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der
Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die
Prüfungsnote für den zweiten Prüfungsabschnitt als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
Fachprüferinnen und Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne
Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach Absatz 3 für
die Prüfung des zweiten Prüfungsabschnitts zuzuordnen.
(8) Hinsichtlich der Eignungsprüfung nach § 18a der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum
31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023
durchgeführt wird, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zum Zweck der Entscheidung über
das Bestehen bei unterschiedlicher Bewertung durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer während der
Prüfung anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.
(9) Hinsichtlich der Kenntnisprüfung nach § 18b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum
31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023
durchgeführt wird, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zum Zweck der Entscheidung über
das Bestehen bei unterschiedlicher Bewertung durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer während der
Prüfung anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
Artikel 15
Änderung der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 100 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467) wird wie folgt
geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort „Fassung“ werden die Wörter „nach Maßgabe der folgenden
Absätze“ eingefügt.
2. Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
„(2) Hinsichtlich § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der
Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes
Lernen oder E-Learning beinhalten, zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen
Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können. Die Teilnahme an Lehrformaten
nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.

(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird,
jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen
oder Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit
als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer unter Berücksichtigung
des zeitlichen Umfangs der jeweiligen Aufsichtsarbeit. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma
ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.
(4) Im mündlichen Teil der Prüfung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird,
jedes Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern benotet. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende
Person ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr steht kein Fragerecht zu. Die dem
Prüfungsausschuss vorsitzende Person bildet aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Note
für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer
sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
Fächer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert
ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.
(5) Im praktischen Teil der Prüfung ist, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die
dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr steht
kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss
vorsitzende Person die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das
arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem
Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.
(6) Hinsichtlich der Anerkennungsregelungen nach § 25a und § 25b der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden
Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die dem
Prüfungsausschuss vorsitzende Person zum Zweck der Entscheidung über das Bestehen während der
Prüfung anwesend sein muss; ihr steht ein Fragerecht zu.“
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Juni 2023
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 148. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes f70f686d30d61623….