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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 148

BGBl. 2023 I Nr. 148 · 92.336 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Teil I

2023                        Ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2023                                   Nr. 148

                                  Verordnung
        zur Modernisierung der Prüfungsverfahren im Recht der Heilberufe
             (Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung)

                                              Vom 7. Juni 2023


  Auf Grund
– des § 5 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
  18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,
– des § 4 Absatz 1 bis 3 und 6a der Bundesärzteordnung, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung
  vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert, dessen Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes
  vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geändert und dessen Absatz 6a durch Artikel 29 Nummer 2 des Gesetzes
  vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,
– des § 66 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom
  14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem
  Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– des § 3 Absatz 1 und 2a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, dessen Absatz 1 zuletzt durch
  Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, und dessen
  Absatz 2a durch Artikel 33 Nummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S 2515) eingefügt worden
  ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,
– des § 5 des Ergotherapeutengesetzes, der zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I
  S. 1307) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,
– des § 5 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, der zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. August
  2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,
– des § 8 des Orthoptistengesetzes, der zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I
  S. 1307) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem
  Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– des § 8 des Diätassistentengesetzes, der zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I
  S. 1307) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem
  Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– des § 13 Absatz 1 und 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 50
  der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und dessen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 25
  Nummer 3 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, verordnet das
  Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– des § 13 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 8 und 9 des Masseur- und
  Physiotherapeutengesetzes, von denen § 13 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 31. Oktober
  2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 13 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 25 Nummer 3 des Gesetzes vom 18. April
  2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit
  dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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– des § 7 des Podologengesetzes, der zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I
  S. 1307) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem
  Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– des § 11 des Notfallsanitätergesetzes, der zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I
  S. 1307) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem
  Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– des § 71 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) verordnet das
  Bundesministerium für Gesundheit,
– des § 56 Absatz 1 des PTA-Berufsgesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) verordnet das
  Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– des § 69 des MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) verordnet das Bundesministerium für
  Gesundheit:


                                                Inhaltsübersicht

Artikel 1    Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Artikel 2    Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 3    Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungs­
             verordnung
Artikel 4    Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Artikel 5    Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Artikel 6    Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
Artikel 7    Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
Artikel 8    Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
Artikel 9    Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
Artikel 10   Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
Artikel 11   Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
Artikel 12   Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Artikel 13   Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Artikel 14   Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
             pharmazeutisch-technische Assistenten
Artikel 15   Änderung der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Artikel 16   Inkrafttreten


                                                    Artikel 1

                        Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
  Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
   „Vorlesungen können auch in digitaler Form abgehalten werden. Seminare und praktische Lehrveranstaltungen
   können durch digitale Lehrformate begleitet werden.“
2. Nach § 4 Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
   „Begleitende Unterrichtsveranstaltungen, die in Form von Vorlesungen durchgeführt werden, können in
   Abstimmung mit der zuständigen Behörde auch in digitaler Form abgehalten werden.“
3. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 5 werden die Wörter „und Prüfungsfragen stellen“ durch die Wörter „; ihm steht kein Fragerecht zu“
          ersetzt.
      bb) In Satz 6 werden die Wörter „diese können dabei auch Prüfungsfragen stellen“ durch die Wörter „dem
          Vorsitzenden oder dem von diesem bestimmten Mitglied der Prüfungskommission steht kein Fragerecht
          zu“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens zwei, höchstens vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
      bb) Satz 8 wird aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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4. In § 22c Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „mindestens zwei, höchstens vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
5. In § 22d Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „mindestens zwei, höchstens vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
6. In der Anlage 6 werden in der Überschrift die Wörter „§ 4 Abs. 4 Satz 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 4“
   ersetzt.


                                                   Artikel 2

                           Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
  Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Jede Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und
  1. beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus zwei weiteren Mitgliedern,
  2. beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus drei weiteren Mitgliedern.“
2. § 36 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.“


                                                   Artikel 3

      Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
                      Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
   Die Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom
4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Das Nähere regeln die Länder.“
2. § 16 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 16

          Teilnahme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung
     Die oder der Vorsitzende hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen; ihr
   oder ihm steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.“
3. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des
      Prüfungsausschusses die Note für die einzelnen Aufsichtsarbeiten als das arithmetische Mittel.“
4. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
   Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.“
5. § 35 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.
6. § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des
   Prüfungsausschusses die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das
   arithmetische Mittel.“
7. § 38 wird folgender Absatz angefügt:
     „(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
   Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.“
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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8. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.
9. § 42 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des
   Prüfungsausschusses die Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das
   arithmetische Mittel.“
10. Dem § 44 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
   Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.“
11. § 60 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
   oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des
   Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Eignungsprüfung anwesend sein; ihr oder ihm
   steht ein Fragerecht zu.“
12. § 72 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
   oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des
   Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung anwesend
   sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
13. § 77 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
   oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des
   Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des praktischen Teils der Kenntnisprüfung anwesend
   sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
14. § 84 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
   oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des
   Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des Abschlussgesprächs anwesend sein; ihr oder ihm
   steht ein Fragerecht zu.“
15. § 96 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern“ durch die Wörter „zwei
      Fachprüferinnen und Fachprüfern“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.
16. § 98 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
   oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des
   Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des praktischen Teils der Nachprüfung anwesend
   sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
17. Dem § 99 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
   Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.“
18. § 101 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.
19. § 102 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die
   oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des
   Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des mündlichen Teils der Nachprüfung anwesend
   sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
20. Dem § 103 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
   Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.“
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                                                   Artikel 4

           Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
   Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 96 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mindestens zwei und höchstens vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
  b) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 111 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.


                                                   Artikel 5

          Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
  Die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt
durch Artikel 31 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
    „(1a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
  Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
  werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule
  nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.“
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
  b) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ gestrichen, werden nach dem Wort
     „Aufsichtsarbeit“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer“ eingefügt und
     werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
     Aufsichtsarbeiten“ eingefügt.
  c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
     „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
     die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens einem Fachprüfer“ durch die Wörter „zwei Fachprüfern“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm
     steht kein Fragerecht zu.“
  c) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ durch die Wörter „die Note für das einzelne
     Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie“ ersetzt und werden nach dem
     Wort „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer“ eingefügt.
  d) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
     „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
     die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
4. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort „mindestens“ gestrichen.
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm
     steht kein Fragerecht zu.“
  c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ gestrichen, werden nach den
     Wörtern „Absatz 1 Nr. 1 und 2“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer“
     eingefügt und werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der
     Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2“ eingefügt.
  d) Nach dem neuen Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
     „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
     die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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5. § 9 wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 9

                                    Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
     Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
        Berechneter          Note in Worten
                                                                           Notendefinition
        Zahlenwert            (Zahlenwert)
       1,00 bis 1,49              sehr gut      eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
                                    (1)
       1,50 bis 2,49                gut         eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
                                    (2)
       2,50 bis 3,49         befriedigend       eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
                                  (3)
       3,50 bis 4,49         ausreichend        eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
                                 (4)            Anforderungen noch entspricht
       4,50 bis 5,49             mangelhaft     eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
                                    (5)         erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
                                                sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
       5,50 bis 6,00         ungenügend         eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
                                 (6)            selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
                                                absehbarer Zeit nicht behoben werden können“.

6. § 16a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
      „Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
      steht ein Fragerecht zu.“
   b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
7. § 16b wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
      steht ein Fragerecht zu.“
   b) In Absatz 5 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.


                                                      Artikel 6

              Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
   Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch
Artikel 29 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
     „(1a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
   Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
   werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule
   nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.“
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
   b) In Satz 3 werden die Wörter „im Einvernehmen mit den Fachprüfern“ durch die Wörter „die Note für die
      einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie“ ersetzt.
   c) In Satz 4 wird das Wort „Dabei“ durch die Wörter „Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil
      der Prüfung“ ersetzt.
   d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
      die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede
      Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.“
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
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3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm
      steht kein Fragerecht zu.“
   c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im Einvernehmen mit den Fachprüfern“ durch die Wörter „die Note
      für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie“ ersetzt.
   d) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Dabei“ durch die Wörter „Bei der Bildung der Prüfungsnote für den
      mündlichen Teil der Prüfung“ ersetzt.
   e) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
      die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach
      mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.“
4. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm
      steht kein Fragerecht zu.“
   c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im Einvernehmen mit den Fachprüfern“ gestrichen und werden nach
      dem Wort „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer“ eingefügt.
   d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
      die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach
      mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.“
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 9

                                    Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
     Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
        Berechneter          Note in Worten
                                                                           Notendefinition
        Zahlenwert            (Zahlenwert)
       1,00 bis 1,49              sehr gut      eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
                                    (1)
       1,50 bis 2,49                gut         eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
                                    (2)
       2,50 bis 3,49         befriedigend       eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
                                  (3)
       3,50 bis 4,49         ausreichend        eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
                                 (4)            Anforderungen noch entspricht
       4,50 bis 5,49             mangelhaft     eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
                                    (5)         erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
                                                sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
       5,50 bis 6,00         ungenügend         eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
                                 (6)            selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
                                                absehbarer Zeit nicht behoben werden können“.

6. § 16a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 Satz 11 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend
      sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
   b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
7. § 16b wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend
      sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
   b) In Absatz 5 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
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                                                      Artikel 7

      Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und
                                    Orthoptisten
   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I
S. 563), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
      Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
      werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule
      nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ durch die Wörter „die Note für jede
          Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie“ ersetzt.
      cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert
          ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn
          jede Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.“
   b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
      die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu.“
   c) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ durch die Wörter „die Note für jedes Fach als
      das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie“ ersetzt und werden nach dem Wort
      „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer“ eingefügt.
   d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
      die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach
      mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.“
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 9

                                    Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
     Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
        Berechneter          Note in Worten
                                                                           Notendefinition
        Zahlenwert            (Zahlenwert)
       1,00 bis 1,49              sehr gut      eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
                                    (1)
       1,50 bis 2,49                gut         eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
                                    (2)
       2,50 bis 3,49         befriedigend       eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
                                  (3)
       3,50 bis 4,49         ausreichend        eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
                                 (4)            Anforderungen noch entspricht
       4,50 bis 5,49             mangelhaft     eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
                                    (5)         erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
                                                sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9



        Berechneter         Note in Worten
                                                                        Notendefinition
        Zahlenwert           (Zahlenwert)
       5,50 bis 6,00        ungenügend       eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
                                (6)          selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
                                             absehbarer Zeit nicht behoben werden können“.

5. § 16a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 Satz 11 wird folgender Satz eingefügt:
     „Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
     steht ein Fragerecht zu.“
   b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
6. § 16b wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
     steht ein Fragerecht zu.“
   b) In Absatz 5 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.


                                                   Artikel 8

    Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und
                                  Diätassistenten
  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994
(BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
    „(2a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
  Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
  werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule
  nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ gestrichen und werden nach dem Wort
         „Aufsichtsarbeit“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer“ eingefügt.
     cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
         „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert
         ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
  b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
     „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
     die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens einem Fachprüfer“ durch die Wörter „zwei Fachprüfern“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm
     steht kein Fragerecht zu.“
  c) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ gestrichen und werden nach dem Wort
     „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer“ eingefügt.
  d) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
     „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
     die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
4. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ durch die Wörter „die Note für das einzelne
     Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie“ ersetzt und werden nach dem
     Wort „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


   b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
      „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
      die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 9

                                    Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
     Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
        Berechneter          Note in Worten
                                                                           Notendefinition
        Zahlenwert            (Zahlenwert)
       1,00 bis 1,49              sehr gut      eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
                                    (1)
       1,50 bis 2,49                gut         eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
                                    (2)
       2,50 bis 3,49         befriedigend       eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
                                  (3)
       3,50 bis 4,49         ausreichend        eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
                                 (4)            Anforderungen noch entspricht
       4,50 bis 5,49             mangelhaft     eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
                                    (5)         erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
                                                sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
       5,50 bis 6,00         ungenügend         eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
                                 (6)            selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
                                                absehbarer Zeit nicht behoben werden können“.

6. § 16a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
      „Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
      steht ein Fragerecht zu.“
   b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
7. § 16b wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
      steht ein Fragerecht zu.“
   b) In Absatz 5 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „11“ ersetzt.


                                                      Artikel 9

 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische
                                  Bademeister
    Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember 1994
(BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
     „(2a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
   Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
   werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule
   nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.“
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
   b) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ gestrichen, werden nach dem Wort
      „Aufsichtsarbeit“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer“ eingefügt und
      werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der beiden
      Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Umfangs“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


   c) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
      „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
      die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens einem Fachprüfer“ durch die Wörter „zwei Fachprüfern“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm
      steht kein Fragerecht zu.“
   c) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ durch die Wörter „die Note für das jeweilige
      Fach als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fachprüfer sowie“ ersetzt und werden nach dem Wort
      „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer“ eingefügt.
   d) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
      „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
      die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
4. § 7 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
   „Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm
   steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die
   Note für jede Fächergruppe des Absatzes 1 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. Aus
   den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die Prüfung nach
   Absatz 2 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. Aus den Noten der beiden
   Fächergruppen des Absatzes 1 und der Note für die Prüfung nach Absatz 2 bildet der Vorsitzende des
   Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der
   Noten der beiden Fächergruppen des Absatzes 1 und der Note für die Prüfung nach Absatz 2. Die
   Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die
   entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 9

                                    Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
     Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
        Berechneter          Note in Worten
                                                                           Notendefinition
        Zahlenwert            (Zahlenwert)
       1,00 bis 1,49              sehr gut      eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
                                    (1)
       1,50 bis 2,49                gut         eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
                                    (2)
       2,50 bis 3,49         befriedigend       eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
                                  (3)
       3,50 bis 4,49         ausreichend        eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
                                 (4)            Anforderungen noch entspricht
       4,50 bis 5,49             mangelhaft     eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
                                    (5)         erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
                                                sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
       5,50 bis 6,00         ungenügend         eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
                                 (6)            selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
                                                absehbarer Zeit nicht behoben werden können“.

6. § 16a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
      „Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
      steht ein Fragerecht zu.“
   b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
7. § 16b wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
      steht ein Fragerecht zu.“
   b) In Absatz 5 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                     Artikel 10

       Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die
zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
   Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
   werden. Die Teilnahme an den Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule
   nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.“
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 6

                                    Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
     Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
        Berechneter          Note in Worten
                                                                           Notendefinition
        Zahlenwert            (Zahlenwert)
       1,00 bis 1,49              sehr gut      eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
                                    (1)
       1,50 bis 2,49                gut         eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
                                    (2)
       2,50 bis 3,49         befriedigend       eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
                                  (3)
       3,50 bis 4,49         ausreichend        eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
                                 (4)            Anforderungen noch entspricht
       4,50 bis 5,49             mangelhaft     eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
                                    (5)         erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
                                                sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
       5,50 bis 6,00         ungenügend         eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
                                 (6)            selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
                                                absehbarer Zeit nicht behoben werden können“.

3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
   b) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ gestrichen, werden nach dem Wort
      „Aufsichtsarbeit“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer“ eingefügt und
      werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
      Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Umfangs“ eingefügt.
   c) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
      „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
      die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen.“
4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens einem Fachprüfer“ durch die Wörter „zwei Fachprüfern“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu.“
   c) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern“ durch die Wörter „die Note für jedes Fach als
      das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fachprüfer sowie“ ersetzt und werden nach dem Wort „Prüfung“
      die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer“ eingefügt.
   d) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
      „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
      die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen.“
5. § 14 Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
   „Der Vorsitzende ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der
   Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes Fach als das arithmetische Mittel
   der Noten der einzelnen Fachprüfer. Aus den Noten der Fächer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
   die Note für die jeweilige Fächergruppe als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer sowie aus
   den Noten der drei Fächergruppen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


  Mittel der Noten der drei Fächergruppen. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne
  Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen.“
6. § 21a wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
     „Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
     steht ein Fragerecht zu.“
  b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
7. § 21b wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm
     steht ein Fragerecht zu.“
  b) In Absatz 5 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „11“ ersetzt.


                                                  Artikel 11

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
    „(2a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
  Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
  werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule
  nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.“
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
  b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des
     Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der
     einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die
     Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
     Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Umfangs.“
  c) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
     „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
     die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer“ durch die Wörter „zwei
     Fachprüferinnen oder Fachprüfern“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein
     Fragerecht zu.“
  c) In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern“ durch die Wörter „die
     Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder
     Fachprüfer sowie“ ersetzt und werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der
     Noten der einzelnen Fächer“ eingefügt.
  d) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
     „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
     die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
4. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm
     steht kein Fragerecht zu.“
  c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern“ gestrichen
     und werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
     Fachprüferinnen oder Fachprüfer“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


   d) Nach dem neuen Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
      „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
      die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.“
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 9

                                    Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
     Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
        Berechneter          Note in Worten
                                                                           Notendefinition
        Zahlenwert            (Zahlenwert)
       1,00 bis 1,49              sehr gut      eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
                                    (1)
       1,50 bis 2,49                gut         eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
                                    (2)
       2,50 bis 3,49         befriedigend       eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
                                  (3)
       3,50 bis 4,49         ausreichend        eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
                                 (4)            Anforderungen noch entspricht
       4,50 bis 5,49             mangelhaft     eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
                                    (5)         erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
                                                sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
       5,50 bis 6,00         ungenügend         eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
                                 (6)            selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
                                                absehbarer Zeit nicht behoben werden können“.

6. § 16a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 Satz 12 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr
      oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
   b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
7. § 16b wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr
      oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
   b) In Absatz 5 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.


                                                     Artikel 12

   Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und
                                  Notfallsanitäter
  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4280), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
      Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
      werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der
      Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 5 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


3. § 8 wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 8

                                    Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
     Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
        Berechneter          Note in Worten
                                                                           Notendefinition
        Zahlenwert            (Zahlenwert)
       1,00 bis 1,49              sehr gut      eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
                                    (1)
       1,50 bis 2,49                gut         eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
                                    (2)
       2,50 bis 3,49         befriedigend       eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
                                  (3)
       3,50 bis 4,49         ausreichend        eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
                                 (4)            Anforderungen noch entspricht
       4,50 bis 5,49             mangelhaft     eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
                                    (5)         erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
                                                sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
       5,50 bis 6,00         ungenügend         eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
                                 (6)            selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
                                                absehbarer Zeit nicht behoben werden können“.

4. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
   b) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des
      Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel. Aus den Noten
      der Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den
      schriftlichen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
      Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen.“
5. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein
      Fragerecht zu.“
   c) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des
      Prüfungsausschusses die Note für den jeweiligen Themenbereich als das arithmetische Mittel. Aus den
      Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für
      den mündlichen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
      Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen.“
6. § 17 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein
      Fragerecht zu.“
   c) Die neuen Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des
      Prüfungsausschusses die Note für jedes Fallbeispiel als das arithmetische Mittel. Aus den Noten der
      Fallbeispiele bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den
      praktischen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
      Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen.“
7. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
   c) In Satz 3 werden die Wörter „gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“
      gestrichen.
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


  d) Folgender Satz wird angefügt:
     „Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr
     oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
8. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
  b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4 bis 6“ ersetzt.
9. In § 22 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4
   bis 6“ ersetzt.


                                                   Artikel 13

               Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
  Die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
   Konzeption der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen in einem angemessenen Umfang
   berücksichtigt werden.“
2. § 17 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 17

                  Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung
     Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen
   Prüfung teilzunehmen; ihnen steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht; § 46
   Absatz 3 Satz 4, § 49 Absatz 3 Satz 4 und § 50 Absatz 7 Satz 4 bleiben unberührt.“
3. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Auf der Grundlage der Benotungen der Prüferinnen oder Prüfer legen die Vorsitzenden des
      Prüfungsausschusses die Note der einzelnen Klausuren als das arithmetische Mittel der Noten der
      einzelnen Prüferinnen oder Prüfer fest. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne
      Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.“
4. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Aus den einzelnen Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
   die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
   Prüferinnen oder Prüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem
   berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.“
6. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird das Wort „zwei“ durch die Wörter „bis zu fünf“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
7. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Aus den Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
   die Note des jeweiligen Prüfungsteils des praktischen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel
   der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma
   ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.“
8. Nach § 46 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
   „Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein;
   ihnen steht ein Fragerecht zu.“
9. Dem § 49 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein;
   ihnen steht ein Fragerecht zu.“
10. Dem § 50 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein;
   ihnen steht ein Fragerecht zu.“
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


11. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort „Fassung“ werden die Wörter „nach Maßgabe der folgenden
      Absätze“ eingefügt.
   b) Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden angefügt:
        „(2) Hinsichtlich § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und
      Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die
      selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen
      und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können. Die
      Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen.
      Das Nähere regeln die Länder.
         (3) Im schriftlichen Teil der Prüfung nach § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen
      und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist, wenn die Prüfung nach
      dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern
      nach § 20 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende
      des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der
      einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne
      Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.
         (4) Im mündlichen Teil der Prüfung nach § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen
      und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die Prüfung nach
      dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die Prüfung von drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern
      abgenommen und nach § 20 benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt,
      am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der
      Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das
      einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die
      Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die
      entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.
        (5) Der praktische Teil der Prüfung nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen
      und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die Prüfung nach
      dem 30. September 2023 durchgeführt wird, von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und
      nach § 20 benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der
      Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder
      Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen
      Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die
      Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die
      entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.
        (6) Für die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
      Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass die
      oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses während einer Prüfung, die nach dem 30. September 2023
      durchgeführt wird, anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.
        (7) Für den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 4 und den praktischen Teil der
      Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und
      Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass die oder der
      Vorsitzende des Prüfungsausschusses während einer Prüfung, die nach dem 30. September 2023
      durchgeführt wird, anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu. Für den praktischen Teil der
      Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 5 gilt in diesen Fällen auch § 16a Absatz 3 Satz 11 der Ausbildungs- und
      Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden
      Fassung entsprechend.“
12. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort „Fassung“ werden die Wörter „nach Maßgabe der folgenden
      Absätze“ eingefügt.
   b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
         „(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt
      wird, jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 20 zu benoten. Aus den Noten
      der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für
      die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder
      Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten
      Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


         (3) Im mündlichen Teil der Prüfung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt
      wird, die Prüfung von drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20 benotet. Die oder
      der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr
      oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der
      Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten
      der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma
      ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.
         (4) Der praktische Teil der Prüfung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt
      wird, von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20 benotet. Die oder der
      Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr
      oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der
      Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das
      arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf
      zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note
      nach § 20 zuzuordnen.“


                                                 Artikel 14

 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische
            Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-
technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
   „Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption
   des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die
   Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 7 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule
   nachzuweisen. Das Nähere zu den Sätzen 7 und 8 regeln die Länder.“
2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „mindestens zwei Fachprüfern“ durch die Wörter „zwei Fachprüferinnen oder
      Fachprüfern“ ersetzt.
   b) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:
      „Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und
      Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. Dem berechneten
      Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist
      bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird.
      Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem
      berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach
      § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen
      nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die
      entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.“
3. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Jedes einzelne Fach wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Die
   oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen.
   Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende bildet die Note für die
   Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
   Fachprüferinnen und Fachprüfer. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a
   zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit
   mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des
   Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter
   Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die
   Prüfungsnote nach § 15c. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem
   berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den
   jeweiligen mündlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.“
4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern
      abgenommen und benotet.“
BGBl. 2023, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


    b) Satz 3 und 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:
       „Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und
       Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note in dem jeweiligen Prüfungsfach. Dem berechneten
       Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist
       bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird.
       Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem
       berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach
       § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen
       nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die
       entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen praktischen Teil der Prüfung zuzuordnen.“
5. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
       „Die Prüfung wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
       und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b abgenommen und
       benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an der Prüfung für den zweiten
       Prüfungsabschnitt teilzunehmen.“
    b) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
       „Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und
       Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note für die Leistung in dem mündlichen Prüfungsgespräch und
       anschließend unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote die Prüfungsnote nach
       § 15c. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten
       Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Die oder der Vorsitzende des
       Prüfungsausschusses bildet die Vornote aus der Note des Unterrichtsfachs „Apothekenpraxis,
       einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien“.“
5a. § 15a wird wie folgt gefasst:
                                                     „§ 15a Benotung
      Die im ersten und zweiten Prüfungsabschnitt der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt
    benotet:
         Berechneter         Note in Worten
                                                                        Notendefinition
         Zahlenwert           (Zahlenwert)
        1,00 bis 1,49          sehr gut       eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß
                                 (1)          entspricht
        1,50 bis 2,49               gut       eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
                                    (2)
        2,50 bis 3,49        befriedigend     eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
                                  (3)
        3,50 bis 4,49        ausreichend      eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
                                 (4)          Anforderungen noch entspricht
        4,50 bis 5,49         mangelhaft      eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
                                 (5)          erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
                                              sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
        5,50 bis 6,00        ungenügend       eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
                                 (6)          selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
                                              absehbarer Zeit nicht behoben werden können“.

5b. § 15c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Die für die Prüfungsleistungen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsfächer der
    staatlichen Prüfung berechneten Zahlenwerte werden jeweils als das arithmetische Mittel gebildet. Die
    Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Aus den berechneten Zahlenwerten
    der Prüfungsleistungen und den in Zahlenwerten ausgedrückten Vornoten werden die Prüfungsnoten für die
    einzelnen Prüfungsfächer gebildet. Die Vornoten sind mit einem Anteil von 25 Prozent zu berücksichtigen. Die
    Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die
    einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen.“
5c. § 15d wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt:
       „Die Durchschnittsnote nach Satz 1 Nummer 2 sowie die Gesamtnote der staatlichen Prüfung werden als das
       arithmetische Mittel gebildet. Die Berechnung der Noten nach Satz 2 erfolgt jeweils auf zwei Stellen nach
       dem Komma ohne Rundung. Den berechneten Zahlenwerten nach Satz 3 sind die entsprechenden Noten
       nach § 15a zuzuordnen.“
BGBl. 2023, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


   b) Absatz 3 wird gestrichen.
6. § 18a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 12 wird durch folgende Sätze ersetzt:
      „Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder
      der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über das Bestehen. Die oder der Vorsitzende des
      Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein
      Fragerecht zu.“
   b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
7. § 18b Absatz 4 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
   „Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder der
   Vorsitzende des Prüfungsausschusses über das Bestehen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
   muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.“
8. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort „Vorschriften“ werden die Wörter „nach Maßgabe der
      folgenden Absätze“ eingefügt.
   b) Folgende Absätze 2 bis 9 werden angefügt:
        „(2) Hinsichtlich § 1 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische
      Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden
      Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, zielgerichtet bei
      der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang
      berücksichtigt werden können. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und
      Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.
         (3) Hinsichtlich der Benotung nach § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-
      technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022
      geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die
      schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Leistungen in den mündlichen und praktischen Prüfungen des
      ersten Prüfungsabschnitts sowie der zweite Prüfungsabschnitt wie folgt benotet werden:
           Berechneter        Note in Worten
                                                                         Notendefinition
           Zahlenwert          (Zahlenwert)
          1,00 bis 1,49            sehr gut    eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß
                                     (1)       entspricht
          1,50 bis 2,49              gut       eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
                                     (2)
          2,50 bis 3,49       befriedigend     eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
                                   (3)
          3,50 bis 4,49       ausreichend      eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
                                  (4)          Anforderungen noch entspricht
          4,50 bis 5,49        mangelhaft      eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
                                  (5)          erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse
                                               vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
                                               werden können
          5,50 bis 6,00       ungenügend       eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
                                  (6)          selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
                                               absehbarer Zeit nicht behoben werden können

      Satz 1 gilt für die Bildung der Prüfungsnoten in den einzelnen Teilen des erstens Prüfungsabschnitts
      entsprechend.
         (4) Hinsichtlich der Prüfung nach § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-
      technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022
      geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jede
      einzelne Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern benotet wird. Aus den Noten der
      Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das
      arithmetische Mittel den berechneten Zahlenwert für die einzelne Aufsichtsarbeit und anschließend aus
      den berechneten Zahlenwerten der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der
      Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne
      Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach Absatz 3 für
      den schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.
BGBl. 2023, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


         (5) Hinsichtlich der Prüfung nach § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-
      technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022
      geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jedes
      einzelne Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet wird. Die oder der
      Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. Ihr
      oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfern bildet die oder
      der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den berechneten Zahlenwert für die Leistung in dem jeweiligen
      Prüfungsfach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer und
      anschließend aus den berechneten Zahlenwerten für die Prüfungsleistungen die Prüfungsnote für den
      mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach
      dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende
      Note nach Absatz 3 für den mündlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.
         (6) Hinsichtlich der Prüfung nach § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-
      technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022
      geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jedes
      einzelne Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet wird. Die oder der
      Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen. Ihr
      oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der
      Vorsitzende des Prüfungsausschusses den berechneten Zahlenwert für die Leistung in dem jeweiligen
      Prüfungsfach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer und
      anschließend aus den berechneten Zahlenwerten der Prüfungsleistungen die Prüfungsnote für den
      praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach
      dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende
      Note nach Absatz 3 für den praktischen Teil der Prüfung zuzuordnen.
         (7) Hinsichtlich der Prüfung nach § 15 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-
      technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022
      geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die
      Prüfung von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und
      einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b abgenommen und
      benotet wird. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an der Prüfung für den
      zweiten Prüfungsabschnitt teilzunehmen. Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der
      Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die
      Prüfungsnote für den zweiten Prüfungsabschnitt als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
      Fachprüferinnen und Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne
      Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach Absatz 3 für
      die Prüfung des zweiten Prüfungsabschnitts zuzuordnen.
        (8) Hinsichtlich der Eignungsprüfung nach § 18a der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
      pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum
      31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023
      durchgeführt wird, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zum Zweck der Entscheidung über
      das Bestehen bei unterschiedlicher Bewertung durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer während der
      Prüfung anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.
        (9) Hinsichtlich der Kenntnisprüfung nach § 18b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
      pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum
      31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023
      durchgeführt wird, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zum Zweck der Entscheidung über
      das Bestehen bei unterschiedlicher Bewertung durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer während der
      Prüfung anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.“


                                                Artikel 15

                  Änderung der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
  § 100 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467) wird wie folgt
geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort „Fassung“ werden die Wörter „nach Maßgabe der folgenden
   Absätze“ eingefügt.
2. Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
    „(2) Hinsichtlich § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der
  Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes
  Lernen oder E-Learning beinhalten, zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen
  Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können. Die Teilnahme an Lehrformaten
  nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.
BGBl. 2023, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


     (3) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird,
  jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen
  oder Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit
  als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer unter Berücksichtigung
  des zeitlichen Umfangs der jeweiligen Aufsichtsarbeit. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma
  ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.
     (4) Im mündlichen Teil der Prüfung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird,
  jedes Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern benotet. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende
  Person ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr steht kein Fragerecht zu. Die dem
  Prüfungsausschuss vorsitzende Person bildet aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Note
  für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer
  sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
  Fächer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert
  ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.
     (5) Im praktischen Teil der Prüfung ist, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die
  dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr steht
  kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss
  vorsitzende Person die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
  Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das
  arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem
  Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.
    (6) Hinsichtlich der Anerkennungsregelungen nach § 25a und § 25b der Ausbildungs- und
  Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden
  Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die dem
  Prüfungsausschuss vorsitzende Person zum Zweck der Entscheidung über das Bestehen während der
  Prüfung anwesend sein muss; ihr steht ein Fragerecht zu.“


                                                  Artikel 16

                                                Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Bonn, den 7. Juni 2023

                                Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Karl Lauterbach




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 148. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes f70f686d30d61623….