Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
PTA-APrV§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/13?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier geprüft. Die Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/13?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Jedes Fach wird vor dem Vorsitzenden von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und einzeln benotet. Der Vorsitzende kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach und jeweils unter Berücksichtigung der Vornote die Prüfungsnote nach § 15c für jedes Prüfungsfach. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mindestens mit "ausreichend" bewertet wird.
Änderungsverlauf
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13.01.2020 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.