Gesetze / Personenstandsverordnung

PStV

§ 47 Berichtigungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/47?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Standesamt, das selbst oder auf Anordnung des Gerichts einen abgeschlossenen Registereintrag berichtigt, hat zu prüfen, ob auch in anderen Personenstandsregistern eine Berichtigung vorgenommen werden muss. Es teilt dem in Betracht kommenden Standesamt die Berichtigung mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/47?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat das Standesamt von Amts wegen auf Grund eines Registereintrags eine Mitteilung an eine Behörde, ein Gericht oder eine sonstige öffentliche Stelle gemacht und wird dieser Eintrag berichtigt, ist dem Empfänger die Berichtigung mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/47?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung eines beglaubigten Registerausdrucks oder durch Datenübermittlung nach § 63.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/47?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei unrichtigen und fehlenden Elementbezeichnungen oder familienrechtlichen Bezeichnungen kann die Eintragung nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes durch eine Folgebeurkundung richtig gestellt werden. Gleiches gilt auch bei der Fortführung von Hinweisen. Derartige Richtigstellungen bedürfen keiner Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2.

§ 46 § 48