Gesetze / Personenstandsverordnung

PStV

§ 14 Berechtigungskonzept

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister erfolgt innerhalb eines Standesamts mit folgenden Berechtigungsstufen:

1.
Stufe A erlaubt, einen Eintrag abzuschließen und in das Personenstandsregister einzufügen, Einträge durch Folgebeurkundungen fortzuführen und Sperrvermerke sowie Hinweise aufzunehmen,
2.
Stufe B erlaubt, Hinweise aufzunehmen oder zu ändern,
3.
Stufe C erlaubt, einen Eintrag einzusehen,
4.
Stufe D erlaubt die Einsicht in das Suchverzeichnis, um festzustellen, ob der Eintrag bei dem betreffenden Standesamt geführt wird.

Eine höhere Berechtigung schließt eine niedrigere ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Leiter des Standesamts legt die Berechtigung und die jeweilige Berechtigungsstufe fest. Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden.

§ 13 § 15