Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 14 Berechtigungskonzept
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister erfolgt innerhalb eines Standesamts mit folgenden Berechtigungsstufen:
Eine höhere Berechtigung schließt eine niedrigere ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Leiter des Standesamts legt die Berechtigung und die jeweilige Berechtigungsstufe fest. Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden.
Änderungsverlauf
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15.10.2025 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 262)
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2522 111)
BGBl. 2017 I S. 2522
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.